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auf Erledigung derjenigen Geschäfte, deren Besorgung ihnen in 8 133 zugewiesen
oder gestattet ist oder ihnen von den Gerichten besonders übertragen wird.
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133.
Die Ortsgerichtspersonen sind verpflichtet, die ihnen ein für alle Male
vorgeschriebenen Anzeigen und Mittheilungen den Gerichten pünktlich
zukommen zu lassen;
sie haben den Nachlaß eines Verstorbenen alsbald nach dem Tode zum
Zwecke der vorläufigen Sicherung, soweit möglich, zu versiegeln, wenn
alle Erben unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen oder zu stellen
sein werden, oder, wenn das nur rücksichtlich eines oder einiger von
ihnen der Fall ist und die übrigen die Fürsorge für den Nachlaß ab-
lehnen.
Von den getroffenen Anordnumgen ist dem Amtsgericht, zu dessen
Bezirk die Gemeinde gehört, sofort Anzeige zu erstatten.
Diese Verpflichtung des Amtsschulzen besteht nicht, wenn am
Sterbeort ein Amtsgericht seinen Sitz hat. Das Amtgericht hat über
die Beibehaltung oder Aufhebung der Anordnungen des Amtsschulzen
Entschließung zu fassen;
sie sind Sachverständige für landwirthschaftliche Angelegenheiten, sowie
für Würderungen und Begutachtungen, die keine besonderen Fach-
kenntnisse erfordern;
sie haben die an sie ergehenden Weisungen und Aufträge der Verichte
plinktlich auszuführen, inobesondere auf deren Erfordern
ihnen über die Identität, den Leumumd, die Familien-, Vermögens-,
Erwerbs-, Geschäfto= und sonstigen Verhältnisse von Personen
ihres Bezirks Auskunft zu ertheilen, gerichtliche Bekanntmachungen
in ihrem Bezirk zum Aushang zu bringen, gerichtlichen Verhand-
lungen jeder Art beizuwohnen und dabei die ihnen gesetzlich zuge-
wiesenen Dienstverrichtungen zu übernehmen beziehungsweise sonst
je nach Anweisung die erforderliche Beihülfe zu leisten.
Die Gerichte sind befugt, gegen säumige und ungehorsame Amts-
schulzen Geldstrafen, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von
fünfzig Mark nicht übersteigen dürfen, zu verhängen:
sie sind verbunden, dem Ersuchen eines Konkursverwalters um Mit-
wirkung bei der Aufzeichnung der in ihrem Bezirk befindlichen Bestand-