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Bel Ermittelung des Kaufwerthes der Gewerbeberechtigungen ist zunächst der Durch-
schnikt der Preise, welche während der letzten zwanzlg Jahre für Gewerbeberechtigungen
derselben Art und in demselben Orte bei Veräußerungen gezahlt, bei Erbthellungen oder
bei gerichtlichen Würderungen angenommen worden, als Anhalt zu benutzen, hlerbet
aber der Werth der darunter etva mit begriffen gewesenen Grundstücke, Geräthschaften
und sonstigen Gegenstände zu kürzen. Aus den für einzelne Gewerbeberechtigungen zu
ermitteln gewesenen Werthssummen ist die Durchschnittssumme als Grundlage für die
wegen sämmtlicher in Betracht kommender Verbiekungsrechte zu gewährende Entschädi-
cung anzunehmen, ohne Rücksicht darauf, daß für einzelne Gewerbeberechtigungen deren
Werth nicht hat festgestellt werden können. Ebenso ist, wenn der Werth nur Einer Ge-
werbeberechtigung zu ermitteln gewesen ist, dieser für die sämmklichen Verbietungorechte
maßgebend.
Fehlt es an den oben angegebenen Anhaltepunkten für die Werkhsermiktelung, so
ist der Verkaufswerth durch Würdexung von drei zu vereidenden Sachverständigen fest-
zustellen. Von diesen Sachverständigen benennen die anerkannten Entschädigungoberech-
tigten insgesammt nach Stimmenmehrheit Einen, der Vertreter des Staatssiskus den
Zweiten und das Landrathsamt den Dritten.
Auf das Landrathsamt geht das Recht zur Erwählung des betreffenden Sachver-
ständigen dann über, wenn die den Parteien zu sehende Frist zu Bezeichnung eines
Sachverständigen nicht eingehalten wird.
Als Würderungssumme gilt der aus den Taxen der drei Sachverständigen gezogene
Mlttelpreis, dafern dieselben über eine gemeinschaftliche Taxe sich nicht verständigen können.
K. ö.
Ueber das Ergebniß der nach §. 5 vorgenommenen Werthsermiltelung hat das
Landrathsamt die Berechtigten, sowie den Vertreter des Staatsfiskus zu hören. Gelingt
es demselben dabei nicht, unter den Betheiligten über die Höhe des zu gewährenden Ent-
schädlgungs-Kapitals eine Vereinigung herbeizuführen, zu welcher es der Zustimmung et-
waiger hypothekarischer Gläubiger oder anderer Realberechtigter nicht bedarf, so ist von
demselben hierüber geeigneten Falles nach elwaiger Vervollständigung der vorgenommenen
Werthsermittelungen zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung sinden die in §. 3 geordneten Nechtömittel ebenfalls Statl.
C. 7.
Hinsichtlich derjeulgen Berechtigten, deren Verbietungsrechte als zur Enlschädigung
geeignet im Ilechtswege anerkannt werden (§. 3), sindet nach Beendigung des Prozesseo
das im §. 6 angeordnete Verfahren gleichfalls jedoch mit der Maßgabe Statt, daß im
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