Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Bel Ermittelung des Kaufwerthes der Gewerbeberechtigungen ist zunächst der Durch- 
schnikt der Preise, welche während der letzten zwanzlg Jahre für Gewerbeberechtigungen 
derselben Art und in demselben Orte bei Veräußerungen gezahlt, bei Erbthellungen oder 
bei gerichtlichen Würderungen angenommen worden, als Anhalt zu benutzen, hlerbet 
aber der Werth der darunter etva mit begriffen gewesenen Grundstücke, Geräthschaften 
und sonstigen Gegenstände zu kürzen. Aus den für einzelne Gewerbeberechtigungen zu 
ermitteln gewesenen Werthssummen ist die Durchschnittssumme als Grundlage für die 
wegen sämmtlicher in Betracht kommender Verbiekungsrechte zu gewährende Entschädi- 
cung anzunehmen, ohne Rücksicht darauf, daß für einzelne Gewerbeberechtigungen deren 
Werth nicht hat festgestellt werden können. Ebenso ist, wenn der Werth nur Einer Ge- 
werbeberechtigung zu ermitteln gewesen ist, dieser für die sämmklichen Verbietungorechte 
maßgebend. 
Fehlt es an den oben angegebenen Anhaltepunkten für die Werkhsermiktelung, so 
ist der Verkaufswerth durch Würdexung von drei zu vereidenden Sachverständigen fest- 
zustellen. Von diesen Sachverständigen benennen die anerkannten Entschädigungoberech- 
tigten insgesammt nach Stimmenmehrheit Einen, der Vertreter des Staatssiskus den 
Zweiten und das Landrathsamt den Dritten. 
Auf das Landrathsamt geht das Recht zur Erwählung des betreffenden Sachver- 
ständigen dann über, wenn die den Parteien zu sehende Frist zu Bezeichnung eines 
Sachverständigen nicht eingehalten wird. 
Als Würderungssumme gilt der aus den Taxen der drei Sachverständigen gezogene 
Mlttelpreis, dafern dieselben über eine gemeinschaftliche Taxe sich nicht verständigen können. 
K. ö. 
Ueber das Ergebniß der nach §. 5 vorgenommenen Werthsermiltelung hat das 
Landrathsamt die Berechtigten, sowie den Vertreter des Staatsfiskus zu hören. Gelingt 
es demselben dabei nicht, unter den Betheiligten über die Höhe des zu gewährenden Ent- 
schädlgungs-Kapitals eine Vereinigung herbeizuführen, zu welcher es der Zustimmung et- 
waiger hypothekarischer Gläubiger oder anderer Realberechtigter nicht bedarf, so ist von 
demselben hierüber geeigneten Falles nach elwaiger Vervollständigung der vorgenommenen 
Werthsermittelungen zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung sinden die in §. 3 geordneten Nechtömittel ebenfalls Statl. 
C. 7. 
Hinsichtlich derjeulgen Berechtigten, deren Verbietungsrechte als zur Enlschädigung 
geeignet im Ilechtswege anerkannt werden (§. 3), sindet nach Beendigung des Prozesseo 
das im §. 6 angeordnete Verfahren gleichfalls jedoch mit der Maßgabe Statt, daß im 
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