(Gedörrien) Rüben werden auf jeden Centner gekrockneter Rüben nicht mehr fünf und
ein Halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet.
8. 4.
Vom 1. September 1861 ab beträgt bis auf Weiteres der Elugangszoll von aus-
ländischem.
1) Zucker.
5. Brod-, Hut-, Kandis., Bruch-
oder Lumpen= und weißem
gestoßenen Zudcer.
. Rohzucer und Farin.
sobiue ehl.) ð
Rohzucker sür iuländische Sie-
dereien zum Rassiniren unter
den besonders vorzuschreiben-
benn Dedindungen und Kon-
2) Syro
1 en on Zucker, welche
als 1 bei der Revision
bestimmt erkannt wwerden, un-
terliegen dem vorstebend la
hchuhrien Eingangsgolle für
Urkundlich haben Wir
t.S.)
Maßstab Eingangsab-
er Cabe.
Verzollung.
Tölr.]Sar. 3l. J r.
1 Centner00 650
1 Centner 6— 30
1 Centner 4½ 26/.
1 Centner2 5
Für Tara wird vergütet vom
Ceniner Brukkogewicht.
Nn
U
14 in Fässern mit Dauben von Ei-
chen- und anderem barien holz-.
10 in anderen Hässern
13 in Kisten.
7 in Körben.
13 m Fässern ult Dauden von El-
cheu- und anderem barten galle.
10 in anderen Fässern
n von " Centnern
un ·
13 in Kisten unter 8 Centnern.
10 ——— rriesse Uohrge=
(Canassers, Cransaos.)
7 in andern Korben.
41 in Fässern.
diese Verordnung höchstelgenhändlg vollzogen uud Unser
Fürstliches Insiegel derselben beidrucken lassen.
Wildbad Gastein, den 6. Juli 1861.
Heinrich LXVII.
v. Geldern.