Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

(Gedörrien) Rüben werden auf jeden Centner gekrockneter Rüben nicht mehr fünf und 
ein Halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet. 
8. 4. 
Vom 1. September 1861 ab beträgt bis auf Weiteres der Elugangszoll von aus- 
ländischem. 
1) Zucker. 
5. Brod-, Hut-, Kandis., Bruch- 
oder Lumpen= und weißem 
gestoßenen Zudcer. 
. Rohzucer und Farin. 
sobiue ehl.) ð 
Rohzucker sür iuländische Sie- 
dereien zum Rassiniren unter 
den besonders vorzuschreiben- 
benn Dedindungen und Kon- 
2) Syro 
1 en on Zucker, welche 
als 1 bei der Revision 
bestimmt erkannt wwerden, un- 
terliegen dem vorstebend la 
hchuhrien Eingangsgolle für 
  
  
Urkundlich haben Wir 
t.S.) 
  
   
  
   
Maßstab Eingangsab- 
er Cabe. 
Verzollung. 
Tölr.]Sar. 3l. J r. 
1 Centner00 650 
1 Centner 6— 30 
1 Centner 4½ 26/. 
1 Centner2 5 
  
Für Tara wird vergütet vom 
Ceniner Brukkogewicht. 
Nn 
  
  
  
U 
  
  
14 in Fässern mit Dauben von Ei- 
chen- und anderem barien holz-. 
10 in anderen Hässern 
13 in Kisten. 
7 in Körben. 
13 m Fässern ult Dauden von El- 
cheu- und anderem barten galle. 
10 in anderen Fässern 
n von " Centnern 
un · 
13 in Kisten unter 8 Centnern. 
10 ——— rriesse Uohrge= 
(Canassers, Cransaos.) 
7 in andern Korben. 
41 in Fässern. 
diese Verordnung höchstelgenhändlg vollzogen uud Unser 
Fürstliches Insiegel derselben beidrucken lassen. 
Wildbad Gastein, den 6. Juli 1861. 
Heinrich LXVII. 
  
v. Geldern.
	        
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