Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. 
No. 672. 
Inhalt: Nachtrag zu dem Gesetze vom 10. Jannar 17, die Umeriuchung der Zuchtstiere betressend. 
  
Rachtrag 
vom 7. Juli 1905, 
zu dem Gesetze vom 10. Januar 1887, die Untersuchung der Zuchtstiere 
betreffend. 
Wir Heinrich der Werzehntr, von Goltes Gunden hüngerer Linie rehierender Fürs Reus. 
Eraf und Herr von lauen, Herr m Grei), Kranichirld. Gera, #chleiz und Cobennein ett. rc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtages, was folgt: 
Art. 1. 
Der Abs. 1 des § 3 des Gesetzeo vom 10. Jannar 1897, die Untersuchung 
der Zuchtstiere betreffend (Gesetzsammlung Bd. XX, S. 10 11 in der Fassung des 
Nachtrages vom 11. November 1593 (Gesetzsammlung Vd. XXI, S. 227) erhält 
nachstehende veränderte Fassung: 
x :33 Abs. 4. 
Das Amt eines Mitgliedes der Prüfungokommission ist ein Ehrenamt, 
doch werden den nicht am Prüfungvorte wohnenden Kommissionomitgliedern, sowie 
Ausgegeben am 19. Juli 1905.
	        
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