Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, findet im Allgemeinen das für die 
Untersuchung von Uebertretungen (vergl. 16. Kapitel der Strafproceßordnung) geordnete 
Verfahren, jedoch mit den nachstehend bemerkten einzelnen Abweichungen statt. 
8. 7. 
Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist bei der gerichtlichen Verfolgung aus- 
geschlossen. Die Ehrverletung kann nur durch den Betheiligten als Privat-Ankläger 
verfolgt werden, welcher sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen darf. 
8. 8. 
Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien, nach 
Befinden in Person, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thaler zu 
einem Sühne-Termin vorladen und bei einem Vergleiche die Kosien außer Ansatz lassen. 
8. 9. 
Dem Nichter steht die Befugniß zu, nach Erwägung der Persönlichkeiten, sowie 
aller Umstände des einzelnen Falles zur Herstellung seiner Ueberzeugung über die 
Wahrheit oder Unwahrheit der in Betracht kommenden Thatsachen hierüber dem An- 
kläger oder dem Angeklagten die Ableisiunn eines Eides auszuerlegen, und von der 
Eidesleistung oder Eidesverweigerung den Beweis der fraglichen Thatsachen abhängig 
zu machen. Es hängt von dem Eimessen des Richters ab, ob er dem Erkenntnisse auf 
den Eid sogleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will. 
Zum Schwörungstermin wird der Schwurpflichtige unter der Verwarnung geladen, 
daß bei seinem Ausbleiben der Eid für verweigert gelten sol. Bei einem Versäumniß 
des Schwurpflichtigen gilt Art. 226 dei Strasproceß. Ordnung. Erscheint der Gegner 
in dem Schwörungstermine nicht, so trifft ihn kein Rechtsnachtheil. 
Das etwa ausgeseht gewesene endliche Erkenn#niß ist in diesem Termin zu erhheilen. 
8. 10. 
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen im 18. Kapitel 
der Strasproceßordnung Anwendung, soweit nicht nachstehend elwas Anderes geordnet 
worden ist. « 
SinddukchunbegkündkteAntkågeodersonstigeoVerschuldendcstioatsAnklågets 
odetdcoAngellagtmKostenctwachsm,fosindditselbcnwenn-cansicsichnichtfüglich 
absondemlassea,einnachsichtetlichcmErmessenfestzustellendekTheildckGesaimntkosten 
derjenigen Partei, welche sie veranlaßt hat, zur Last zu legen bezuͤglich von der Er— 
statiung auszunehmen. 
War der Betheiligte als Privat-Ankläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, so 
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