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durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, findet im Allgemeinen das für die
Untersuchung von Uebertretungen (vergl. 16. Kapitel der Strafproceßordnung) geordnete
Verfahren, jedoch mit den nachstehend bemerkten einzelnen Abweichungen statt.
8. 7.
Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ist bei der gerichtlichen Verfolgung aus-
geschlossen. Die Ehrverletung kann nur durch den Betheiligten als Privat-Ankläger
verfolgt werden, welcher sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen darf.
8. 8.
Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien, nach
Befinden in Person, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thaler zu
einem Sühne-Termin vorladen und bei einem Vergleiche die Kosien außer Ansatz lassen.
8. 9.
Dem Nichter steht die Befugniß zu, nach Erwägung der Persönlichkeiten, sowie
aller Umstände des einzelnen Falles zur Herstellung seiner Ueberzeugung über die
Wahrheit oder Unwahrheit der in Betracht kommenden Thatsachen hierüber dem An-
kläger oder dem Angeklagten die Ableisiunn eines Eides auszuerlegen, und von der
Eidesleistung oder Eidesverweigerung den Beweis der fraglichen Thatsachen abhängig
zu machen. Es hängt von dem Eimessen des Richters ab, ob er dem Erkenntnisse auf
den Eid sogleich die endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will.
Zum Schwörungstermin wird der Schwurpflichtige unter der Verwarnung geladen,
daß bei seinem Ausbleiben der Eid für verweigert gelten sol. Bei einem Versäumniß
des Schwurpflichtigen gilt Art. 226 dei Strasproceß. Ordnung. Erscheint der Gegner
in dem Schwörungstermine nicht, so trifft ihn kein Rechtsnachtheil.
Das etwa ausgeseht gewesene endliche Erkenn#niß ist in diesem Termin zu erhheilen.
8. 10.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen im 18. Kapitel
der Strasproceßordnung Anwendung, soweit nicht nachstehend elwas Anderes geordnet
worden ist. «
SinddukchunbegkündkteAntkågeodersonstigeoVerschuldendcstioatsAnklågets
odetdcoAngellagtmKostenctwachsm,fosindditselbcnwenn-cansicsichnichtfüglich
absondemlassea,einnachsichtetlichcmErmessenfestzustellendekTheildckGesaimntkosten
derjenigen Partei, welche sie veranlaßt hat, zur Last zu legen bezuͤglich von der Er—
statiung auszunehmen.
War der Betheiligte als Privat-Ankläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, so
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