Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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5) Ministerialbelanntmachung, die Ausdehnung der Verabredungen wegen des Gewerbebetriebes der 
Handelsreisenden auf die Großherzogthümer Mecklenburg betreffend, vom 23. Juni 1868. 
Andurch wird zu öffentlicher Kenntulh gebracht, daß in Ausführung der Artzel 
26 md 29 des Vertrags vom d. Juli v. Is. wegen Forkdauer des Zoll- und Handels- 
Vereins (Bundesgeseyblatt S. 105) die hinsichtlich des Gewerbebetriebes der Handels- 
reisenden zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Aufkauf von Waaren ohne 
Steuerentrichtung getroffenen Verabredungen zwischen den Zollvereinsstaaten nunmehr 
auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes, mithin auch auf die Großherzogthümer 
Mecklenburg. Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zur gegenseitigen Anwendung kommen. 
Gera, am 23. Juni 1868. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
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