Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrhelt nicht erzielt werden sollte, giebt 
die Melnung den Ausschlag, für welche sich Sachsen-Weimar entschieden hat. 
Die Bestallungsdekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Regierung 
stempel- und sporrelfrei ausgefertigt. 
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungsdekretes wird der Dienstverband 
begründet. 
Art. 6. 
Statt der Art. 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850, welche aufgehoben werden. 
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Großherzog- 
thums Sachsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sachsen-Coburg. Gotha und 
je eine durch Angehörige der betheiligten Fürstenthümer beseyzt sein. Im Fall der 
Erledigung einer Ratbsstelle hat der Präsident des Appellationsgerichls nach vorheriger 
Anfrage bei der betreffenden Regierung über etwaige Wünsche, sowie nach vorgängigem 
Gehör des Gollegiums wegen deren Wiederbesehung gutachkliche Vorschläge zu machen 
und dabei thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, baß das vorgedachte Verhältniß ein- 
gehalten werde. Rücksichtlich der Einennung und der Ausfertigung der Ernennungs- 
dekrete, gilt das Nämliche, was in Art. 5 vereinbart ist. Die Regierungen sind an 
den Vorschlag des Appellationsgerichts-Präsidenten in keiner Weise gebunden. 
Das neuernannte Mitglied erbält stets den untersten Platz, so daß in jedem Erle- 
digungsfalle ein Aufrücken der bereits angestellten Räthe, soweit sie unter der erledigten 
Stelle ihren Platz hatten, staltfindet. 
Art. 7. 
Zu Artikel 9 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 6 des Vertrags v. J. 
1863, welcher aufgehoben wird. 
Sofort bei dem Anschluß des Herzogihums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten- 
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht wird bei leyterem ein Secretär 
von der Herzoglich Sachsen= Coburg-Gothalschen Regierung angestellt. 
Bei Eintritt der nächsten Vacanz einer Secretärstelle werden die betheiligten Re- 
gierungen darüber Entschließung fassen, ob die vierte Secretärstelle wieder zu besetzen 
oder einzuziehen oder auch slau eines vierten Secretärs ein Archivbeamter angustellen sei. 
In Zukunft findet, die Wiederbesetzung erledigter Secretärstellen durch sämmtliche 
contrahlrende Staatsregierungen in der Weise statt, daß 
bei der ersten Erledigung elner Secrekärstelle Reuß jüngere Cinie, 
„ „ zwelten „ „ » Sachsen-Welmar,
	        
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