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bei der dritten Erledigung einer Secretärstelle Schwarzburg-Sondershausen,
„ „ vierten „ „ » Sachsen-CobukgsGole,
„ „ fünsten „ « » Sachsen-Weimar,
„ „ sechsten » » » Reußälteteksiale,
„ „ siebenten „ „ „ Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „ achten « « « Sachsen-Weimar,
„ „ neunten » « » Sachsen-Coburg--Gotha,
„ „ zehnten » » , Reuß jüngerer Linie
u. . f.
die erledigte Stelle zu besetzen hat.
Der neuernannte Secretär mitt stets in die unterste Stelle ein, und diejenigen.
Secreläre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken sonach je um
einen Platz auf.
Dem Prästdenten des Appellationsgerichts steht hinsichtlich der erledigten Secretär-
stellen ein Vorschlagerecht zu. Der betreffende Vorschlag ist sieis auf einen Angehörigen
desjenigen Staats zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die
erledigte Stelle zu besetzen hat.
Art. 8.
Statt des Art. 2 des Vertrags v. J. 1859 und Art. 7 des Vertrags v. J. 1863,
welche ausgehoben werden.
Der Etat der Besoldungen ist folgender:
v. bei dem Appellationsgerichte:
der Präsident 2500 Thlr.
„ Dicepräsident 1800 „
„ erste Rath 1600 „
„ zweite Nath 1600 „
„ britte Rath 1500 „
„ vierte Rath 1500 „
„ fünfte Rath 1400 „
„ sechste Rath 1400 „
„ siebente Rath 1300 „
„ achte Rath 1300 „
„ neunte Rath 1200 „
„ zehnte Rath 1100 „
erste Secretär r—