Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Kinie. 
No. 291. 
  
Ministerial-Bekanutmachung vom 3. Ollober 1868, die Behandlung der Reklamalionen und Be- 
rusungen, sowie die Führung der Zu und Abgangolisten bei der Klassen= und llassisizirten Einkommensteuer 
betreisend. 
In Bezug auf die Behandlung der Reklamationen und Berufungen, sowie die 
Führung der Zu- und Abgangslisten bei der Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer 
werden nachstehende Vorschriften ertbeilt: 
I. Behandlung der Reklamationen und Bernsungen. 
8. 1. 
Die Gemeindevorstände haben die nach §. 26, al. 1 des Geseyes vom 22. Juni 
1868 rechtzeitig eingegangenen Klassensteuer-Neklamationen alsbald der Einschähungs- 
kommission zur Erklärung vorzulegen, das Gutachten der lehtern auf der Reklamation 
selbst oder auf einem Umschlage niederzuschreiben und sodann die Abgabe an den Vor- 
sitznden des Bezirksausschusses mittelst kurzer Signatur zu bewirken. 
In gleicher Weise ist von den Vorsipenden der Bezirkskommissionen hinsichtlich der 
Reklamationen Einkommensteuerpflichtiger zu verfahren. 
S. 2. 
Bei Erörterung der in den Reklamationen enthaltenen Angaben hat der Bezirks- 
ausschuß zwar mit Sorgfalt vorzugehen und nöthigenfallo von den ihm in §. 27 des 
Gesetzes eingeräumten ausgedehnteren Befugnissen Gebrauch zu machen; vor Allem ist 
eg jedoch Sache des Stenerpflichtigen, die zur Beurtheilung der von ihm erhobenen 
Ausgegeben am 7. Oklober 1868. 63
	        
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