Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

Beilage4. 
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Wenn Zweifel darüber begründet erscheinen, ob eine zur Eintragung in das Ge- 
nossenschaftsregister angemeldete Gesellschaft den Voraussetzungen entspricht, unter denen 
sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 die in demselben 
bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“" erwerben kann, so ist bis zur 
erfolgten Beseitigung dieser Zweifel die Eintragung zu beanstanden. 
8. 7. 
Die in analoger Anwendung des §. 20 der Ministerial-Verordnung zu Ausführung 
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 2c. vom 28. März 1863 zu führenden Akten, 
welche sämmtliche die Eintragung in das Genossenschaftsregister betreffende Eingaben, 
Protokolle, Ausfertigungen und Beschlüsse, sowie sämmtliche sonstige Unterlagen und Be- 
lege, auf welche die Einträge sich gründen, enthalten müssen, führen die Bezeichnung: 
„Genossenschafts-Akten.“ 
8. 8. 
Die dem Einzelrichter (als dem Handelsgerichte) nach §§. 4 und 25 des Bun- 
desgesetzes vom 4. Juli 1868 einzureichenden alphabetisch geordneten Mitgliederverzeich- 
nisse müssen nach dem unter 4 beigefügten Formulare auigestellt sein. 
Diese Mitgliederverzeichnisse und ebenso die nach §. 25 des Bundesgesetzes am 
Schlusse jedes Quartals zu erstattenden schristlichen Anzeigen über den Eintritt und 
Austritt von Genossenschaftern sind zu den Genossenschaftsakten zu nehmen. 
Ein jedes Mitgliederverzeichniß ist bis zur nächsten Einreichung eines solchen beie 
jeder in der Zwischenzeit eingehenden Anzeige über den Eintritt oder Austritt von Ge- 
nossenschaftern durch, die Veränderung anzeigende, Zusätze von dem Gericht zu vervoll- 
ständigen. 
Diese Zusätze sind, soweit sie das Ausscheiden von Mitgliedern betreffen, unter 
Angabe des Tags des Ausscheidens bei der betreffenden laufenden Nummer in der Kolumne 
4 des Mitgliederverzeichnisses zu bewirken, und, insoweit sie den Eintritt von neuen Mit- 
glieder betreffen, an das Ende des Verxzeichnisses zu bringen. 
8. 9. 
Wer 
a. den in den 88. 4, 6, 18, 23, 36 und 41 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 
wegen Anmeldungen behufs der Eintragung in das Genossenschaftsregister u. s. w. 
sowie den in §. 25 des Bundesgesetzes wegen vierteljährlicher Einreichung schrift- 
licher Anzeigen über den Eintritt oder das Ausscheiden von Genossenschaftern
	        
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