Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 295. 
1) Nachtrag zum Gesetz vom 16. Mai 1856 über die Zusammensetzung und Wahl der Landesvertretung. 
  
  
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie- 
render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 7. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
„Die Bestimmung in §. 4, Uil. B. des Gesetzes vom 16. Mai 1856 über die 
Zusammensetzung und Wahl der Landesvertretung wird hiermit aufgehoben. An Stelle 
derselben tritt folgende Bestimmung: 
„Um als Abgéordneter bei den allgemeinen Wahlen der Stadt- und 
Landgemeinden wählbar zu sein, muß man zu denjenigen Steuerpflichtigen 
gehören, welche entweder bei der Grundsteuer innerbalb des Bezirks der 
Steuereinnahme, in welchem sie wohnen, mit mindestens 15 Sgr. terminlich 
angesetzt sind, oder der klassifzirten Einkommensteuer unterliegen, oder zur 
dritten Hauptklasse der Klassensteuer herangezogen werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst- 
lichen Insiegel. " 
Schloß Osterstein, am 21. Dezember 1868. 
(. 8) Heintich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v, Beulwitz. 
Ausgegeben am 23. Dezember 1868. 67
	        
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