Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 296. 
1) Gesetz vom 22. Dezember 1868, die Hundestener betr. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender 
Fürst Rend, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz 
und Lobenstein u. s. w. 
haben mit Rücksicht auf die neuerdings gemachten Erfahr ungen anderweite gesegliche 
Bestimmungen über die Besteuerung der Hunde zu erlassen beschlossen und verordnen 
daher unter Beiralh und Zustimmung des Landtags Folgendes: 
8. 1. 
Von jedem ersten zu seinem Vedürfniß gehaltenen Hunde hat der Eigenthümer 
eine Staatssteuer von 
— Tllr. 10 Sgr. — f. 
und eine Gemeindeabgabe von 
— Thlr. 10 Sgr. — Pf. 
jährlich zu entichlen. 
Als Bedarfshunde sind regelmäßig nur anzuerkennen: 
41) Jagdhunde mit einem Succk für jeden Eigenthümer, wenn sie von Poisonen 
gehalten werden, welche dieselben zur Ausübung eines eignen oder cipachteten 
oder kraft von den Jandberechtinten ertbeilten sländigen Auftrags zu ver- 
waltenden Jagdrechts bedürfen. Ueden mehrere Personen auf elnem Jogd- 
revier die Jayd aus, so ist nur eine derselben zur Haltung eines Bedaifs- 
hundes vieser Steuenklasse berechtigk. 
Ausgegeben am 30. Dezember 1868. 18.
	        
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