Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

36 
c. bei Rohzucker in einfachen Saäͤcken 2 Pfund; 
3) Das nach den vorgedachten Säten berechnete Nektogewicht wird nur dann der 
Fesistellung der Steuerverguͤlung zum Grunde gelegt, wenn es nicht mehr be- 
trägt, als das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das lehtere 
wird dagegen zu Grunde gelegt, wenn es geringer ist, als das durch Berechnung 
ermistelte. 
Dem Versender und der Abfertigungsstelle sieht in jedem Falle die Besugniß 
zu, statt der Berechnung des Nettogewichts nach dem Tarasatze die Ermittelung 
des Nektogewichts durch vollständige Netto-Verwiegung eintreten zu 
lassen. Nach dem Ermessen der Abfertigungsstelle kann diese Erminelung des 
Nettogewichts auch probeweise durch wirkliche Verwiegung des Juhaltes eines 
Theiles der zur Abfertigung gestellten Kolli nach Maßgabe der derhalb er- 
theilten Vorschriften erfolgen. 
Im Uebrigen bewendet es bei dem durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 
15. August 1861 getroffenen Anordnungen. 
Gera, am 16. April 1866. 
— 
# 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Dr. Hagen. 
2) Gesetz vom 30. April 1866, die Bildung von Bezirksonsschüssen belr. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün, 
herer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aecltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein 2c. 2. 
verordnen hiermit in Uebereinstimmung mit dem Landtag Folgendes: 
F. 1. 
In sedem der drei Landestheile wird ein Bezirksausschuß gebildet, welcher über 
bestimmte Gegenstände der Verwaltung zu entscheiden bezüglich zu berathen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.