Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Wahlgesehzes vom 16. Mai 1856 die absolute Stimmenmehrheit. Die Wahl erfolgt 
jedesmal auf drei Jahre, vom 1. Jannar 1866 ab. 
Nach erfolgter Prüfung und Feüstellung des Ergebnisses und Abstellung etwaiger 
Mängel, da nörhig durch Anordnung neuer Wahlen, setzt das Fürstliche Landrakhsamt 
die Gewählten unter Einräumung einer Erklärungsfrist in Kenntniß und erfolgt dann 
durch dasselbe, eventuell nach Beseitigung etwaiger Anstände (§. 9.), die Bekanntmachung 
der stangefundenen Wahlen. Der Einsendung der Wahlprotokolle au das Fürstliche 
Ministerium bedarf es nicht. 
8. 7. 
Nach jeder Neuwahl haben die Mitglieder des bisherigen Bezirksausschusses bis 
zur Einführung der Neugewählten fort zu fungiren. 
g. B. 
Wählbar in den Bezirksausschuß Seitens der Gemeinderäthe und der Landbürger- 
meister sind alle Diejenigen, welche nach F. 3. 5. 8. und 9. des Wahlgesezes vom 16. 
Mai 1856 wahlberechtigt sind und in dem betreffenden Landestheile ihren wesenklichen 
Aufenthalt haben. 
Bei öffentlichen Beamten ist die Genehmigung der vorgesehten Dienstbehörde zur 
Annahme der Wahl efforderlich. 
g. 9. 
Die Wahl in den Bezirksal#schuß kann nur aus denjenigen Gründen abgelehnt 
werden, aus denen das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes ausgeschlagen werden 
kann, und die Mitglierschaft kann nur dann aufgegeben werden, wenn inzwischen solche 
Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, die Wahl gleich nach deren Erfolg 
auszuschlagen. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens und über etwaige wegen 
der Güliigkeit der Wahlen entstehende Zweifel entscheidet bel den ersten Wahlen oder 
bel den auf die Auflösung des Bezirksausschusses (§. 14.) folgenden der Landrath, an- 
herdem der Bezuksausschuß, sodann in allen Fällen auf Berufung das Fürstliche Mi- 
nisterium. 
S. 10. 
Ein Mitglied des Bezirksausschusses, welches ein Gemeindeamt bekleidet, kann auch 
dann sein Stimmrecht im Bezirksausschusse ausüben, wenn es sich um die speziellen In- 
teressen seliner Gemeinde handelt. 
S. 11. 
Das Amt eines Mitgliedes des Bezlrksausschusses ist ein Ehrenamt. Nur Wege-
	        
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