Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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gelder werden Denjenigen, welche nicht am Sitze des Ausschusses wohnen, mit 1 Thlr. 
fuͤr die Meile der Entfernung ihres Wohnorts vom Sigtze des Ausschusses aus der 
Staakokasse verguͤtel. 
8. 12. 
Der Bezirksausschuß tritt anf Einladung des Landraths in der Regel allmonatlich 
am Sigte des Landrathsamts zusammen. 
Beim Mongel aubrelchender Berathungsgegenstände kckun jedoch der Landrath einzelne 
Sipungen ausfallen lassen, ebenso wie er berechtigt ist, in dringenden, Fällen den Be- 
zirköausschuß außerordenklich zu berufen. 
Der Vorsiy und die Leitung der Verhandlungen in den Sitzungen und der Ge- 
schäfte überhaupt, mithin auch die Eröffnung aller für den Bezirksausschuß besilmmten 
Schriftstücke, die Vorbereitung der vor den Bezirksausschuß gebörigen Gegenstände bis 
zur endlichen Verathung und die Ausführung der gesahten Beschlüsse Namens des Be- 
zirksausschusses gebührt dem Landrathe, während die Protocollführung durch den Sekre- 
tär, eventuell durch einen zu den Akten verpflichteten Kopisten zu besorgen ist. 
Die Sißhungen des Bezirksausschusses siud in der Regel öffentlich, dafern nicht 
der Landrath in cinem oder dem andern Falle den Ausschluß der Oeffentlichkeit 
für nolhwendig erachtet, wovon er dem Bezirksausschuhß unter Angabe seiner 
Gründe in Kenntniß zu sethen hat, oder 
4. auf Antrag eines Mitgliedes der Bezirksausschuß die Verhandlung einer Ange- 
legenheit in einer nicht öffentlichen Sipung beschlieht oder endlich 
c. wenn das Fürstliche Ministerium das Gutachten des Bezirksausschusses erfordert 
und die Verathung in nicht öffentlicher Sipung anordnet. 
Zur Gilrigkeit der Beschlüsse wird die Theilnahme von zwei Drittheilen der Mit. 
glieder mit Einrechnung des Vorsipenden erfordert. Es ennscheidet die Stimmenmehrbeit 
und bei Stimmengleichhcit die Stimme des Vorügzenden. 
Die am Erscheinen behinderten Mitglieder des Bezirksausschusses haben dem Land- 
rath so zeilig hiervon Anzeige zu machen, daß ihre Stellvertreter einberusen werden kön- 
nen. Im Fall ungerechtsertigten Ausbleibens sind die Wegegelder der Erschtenenen von 
den ungerechtsertigt Ausgebliebenen dann zu tragen, wenn die zu Fassung güliiger 
Beschlüsse erforderliche Anzahl nicht gegenwärtig sein sollte. 
Den Landrath vertritt in Behinderungssällen ein vom Bezirks#ausschusse bei seinem 
ersten Zusammentrin aus seiner Mite auf die Dauer der Wahlperiode zu wählender 
Stellvertreter. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Fürstlichen Ministeriums. 
8. 13. 
Der Vorsipende hat bei den Versamulungen des. Bezirksaucschusses sowohl auf Be- 
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