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gelder werden Denjenigen, welche nicht am Sitze des Ausschusses wohnen, mit 1 Thlr.
fuͤr die Meile der Entfernung ihres Wohnorts vom Sigtze des Ausschusses aus der
Staakokasse verguͤtel.
8. 12.
Der Bezirksausschuß tritt anf Einladung des Landraths in der Regel allmonatlich
am Sigte des Landrathsamts zusammen.
Beim Mongel aubrelchender Berathungsgegenstände kckun jedoch der Landrath einzelne
Sipungen ausfallen lassen, ebenso wie er berechtigt ist, in dringenden, Fällen den Be-
zirköausschuß außerordenklich zu berufen.
Der Vorsiy und die Leitung der Verhandlungen in den Sitzungen und der Ge-
schäfte überhaupt, mithin auch die Eröffnung aller für den Bezirksausschuß besilmmten
Schriftstücke, die Vorbereitung der vor den Bezirksausschuß gebörigen Gegenstände bis
zur endlichen Verathung und die Ausführung der gesahten Beschlüsse Namens des Be-
zirksausschusses gebührt dem Landrathe, während die Protocollführung durch den Sekre-
tär, eventuell durch einen zu den Akten verpflichteten Kopisten zu besorgen ist.
Die Sißhungen des Bezirksausschusses siud in der Regel öffentlich, dafern nicht
der Landrath in cinem oder dem andern Falle den Ausschluß der Oeffentlichkeit
für nolhwendig erachtet, wovon er dem Bezirksausschuhß unter Angabe seiner
Gründe in Kenntniß zu sethen hat, oder
4. auf Antrag eines Mitgliedes der Bezirksausschuß die Verhandlung einer Ange-
legenheit in einer nicht öffentlichen Sipung beschlieht oder endlich
c. wenn das Fürstliche Ministerium das Gutachten des Bezirksausschusses erfordert
und die Verathung in nicht öffentlicher Sipung anordnet.
Zur Gilrigkeit der Beschlüsse wird die Theilnahme von zwei Drittheilen der Mit.
glieder mit Einrechnung des Vorsipenden erfordert. Es ennscheidet die Stimmenmehrbeit
und bei Stimmengleichhcit die Stimme des Vorügzenden.
Die am Erscheinen behinderten Mitglieder des Bezirksausschusses haben dem Land-
rath so zeilig hiervon Anzeige zu machen, daß ihre Stellvertreter einberusen werden kön-
nen. Im Fall ungerechtsertigten Ausbleibens sind die Wegegelder der Erschtenenen von
den ungerechtsertigt Ausgebliebenen dann zu tragen, wenn die zu Fassung güliiger
Beschlüsse erforderliche Anzahl nicht gegenwärtig sein sollte.
Den Landrath vertritt in Behinderungssällen ein vom Bezirks#ausschusse bei seinem
ersten Zusammentrin aus seiner Mite auf die Dauer der Wahlperiode zu wählender
Stellvertreter. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Fürstlichen Ministeriums.
8. 13.
Der Vorsipende hat bei den Versamulungen des. Bezirksaucschusses sowohl auf Be-
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