Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Anmerk. 3. Geknoppertes Zoinelsen kann in Bayern auf der Grenje von Hindelang bis 
Freilassing zu dem Zollsaße von 14 ehlr. (2 Fl. 371 Kr.) pro Zentuer 
eingehen. 
Anmerk. 4. Radkranz-Eisen zu Eisenbahnwagen wird nach Posicion es. ves zollt. 
2. Bei der Verzollung der unfer Nr. 1. Uil. h. und c genanuien Gegenstände 
werden bei der Verpackung 
in Fälsern und Kisten 10 Plund 
in Körben 6 Pfund vom Zukr. Brukto. Gewicht 
in Ballen 4 Pfund 
für Tara vergürct. 
3. Die Positionen 6. lill. d. und c. des Zelltarifs vom 16. Okrober 1612 bleiben 
unverändert in Krase. 
41. Die vorstebenden Bestimmungen, welche v#rläusig nur für die noch übrige Dauer 
der lausenden Tarisperiode, mithin bis zu Ende des Jahres 1815 gellen, ollen 
vom 1. September d. J. ab in Wirksamkrit treten. 
Solches wird auf Besehl Durchlauchtigster Landesherrschaften zur allgemeinen Nachach- 
tung bekannt gemacht. 
Gera, den 19. Junif 1844. 
Fürsil. Reuß-Plauil. d emeins bat. Landes-Regierung das. 
D. Reich 
M. Juchs.
	        
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