Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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der Landesgesebe, in denjeulgen Fällen, wo ihrem Ermessen zu Folge der Besund 
von Sachverständigen einzuholen ist, bel licerarischen Werken das Gutachten von 
Schrifestellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei mußkalischen und Kunstwerken, das 
von Künstlern, Kunstverständigen und Mulik. oder Kunstbändlern elnzuholen. 
  
X 170. Bekanntmachung, die mit den Königl. Sächs. Ministerien der Justiz und der auswüärtigen 
Angelegenheiten zur Belörderung der Givil = und Strasrechtspflege getroffene Ucbereinkunft 
beir. vom 6. August 1845. 
Mie höchster Genehmigung Durchlauchelgster Landesberrschaften ist zwischen der unfer- 
zelchneten Für tlichen Landereglerung und den Königl. Sächs. Ministerien der Justiz und 
der auewärelgen Angelegenheiten zur Beförderung der Civil= und Srrafrechtspflege eine Ue- 
bereinkunfe gecrossen worden. 
Es wird daber die dleßlselts ausgefertigte Vercragsurkunde nachstehend zu gebührender 
Nachachtung bekanne gemache. 
Gera, den 6. August 1845. 
Fürstl. Reuß-Mlauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
von Bretschneider. 
M. Fochs. 
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Füestlich Reuß Mlauischen, 
ber jüngern Linle gemeinschaftlichen Landesregierung zu Gera, ist zur Beförderung der 
NRechtspstege solgende Uebereinkunse gerrofsen worden. 
I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Actikel 1. 
Die Gerlchte der belden contrahlrenden Scaaten lelsten elnander unter den nachfolgen-
	        
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