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Namen der Unterstützten zu ordnen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen
und in einen Umschlag zu verpacken, auf welchem die Gesammtzahl der Zähl—
karten zu bemerken ist.
5.
Die vorschriftsmäßigen Einträge in die „Nachweisung“ können erst nach
Jahresschluß und nach erfolgter Legung der Rechnung über den Armenauf-
wand erfolgen. Es ist erforderlich, daß diese Rechnungslegung so schleunig als
möglich bewirkt werde. Auch empfiehlt es sich dringend, daß das Material
zu den Einträgen in die „Nachweisung“ thunlichst schon während des Jahres
1885 durch Notirungen über die betreffenden Ausgaben gesammelt werde.
6.
Spätestens bis zum 15. Februar 1886 sind die Zählkarten und Nach-
weisungen fertig zu stellen und an den zuständigen Großherzoglichen Bezirks-
direktor einzusenden.
Ortsarmenverbände, bei welchen im Laufe des Jahres 1885 Unter-
stützungen aus öffentlichen Armenmitteln nicht vorgekommen sein sollten, haben
ein Exemplar einer Zählkarte und einer Nachweisung, mit einem guer durch-
geschrieben „Vacat“ ausgefüllt, einzureichen.
7.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die eingehenden Zählkarten
und Nachweisungen einer Prüfung zu unterwerfen, bemerkte Mängel und Un-
richtigkeiten ergänzen und berichtigen zu lassen und sodann das gesammte
Material, nach Amtsgerichtsbezirken geordnet, bis zum 15. März 1886 an
das unterzeichnete Staats-Ministerium einzusenden.
8.
Die von dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu
Weimar, welchem die Zusammenstellung des Materials übertragen ist, bei der
weiteren Bearbeitung etwa wahrgenommenen Mängel werden von demselben
den Großherzoglichen Bezirksdirektoren oder nach Befinden den Gemeindevor-
ständen unmittelbar mitgetheilt werden und sind durch diese mit thunlichster
Beschleunigung abzustellen.
Weimar, den 20. September 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
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