Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

187 
Geset sammlung 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer AKinie. 
  
Nr. 109. Verordnung, die Abschaffung des ortlkulirten Veröhrs bel den Crlwinaluntersuchungen 
und die Aofhebung der Oberberufung in den durch §. 36. Nr. C. der prov. Obe#r= Ap- 
pellations-Gerichts. Ordnung bezeichneten Fällen betr., vom 25. Jull 1840. 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- 
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und 
Siebenzigste, Vüngerer Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra- 
fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Cranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
Da das bei dem Keiminakverfahren unker der Bezeichnung der Speciallnqulsickon frä- 
ber in Uebung gewesene artikulirte Verhör die Bedeucung, welche ihm nach der sonstigen 
Einrichtung des Untersuchungeprozesses beigelegt worden is#t, schon längst verloren har, #0 
verordnen Wir blerdurch, dah auf dasselbe beil den Uncersuchungegerscheen Unserer Lande, 
selbst bel Unrersuchung solcher Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedrohee sind, nüche weleer 
erkannt werden und eine sogenannte Speclalinquisitlon uͤber besonders abgefaßte Artikel nicht 
mehr statt finden foll- 
ielmehr ist auf den Grund der nach Maasgabe Unserer Verorènung vom 30.Dc. 
tober 1832 und mit Beobachtung der dorc vorgeschrlebenen Formen geführten Untersuchung 
das geeignete Straferkenneniß zu sällen und nur bel densenlgen Verbrechen, welche mit To- 
Auögegeben den 12. October 1840. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.