Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Benubung der Gelegenheit zum Absatz von Branntwein nach dem Auslande moͤglichst zu er- 
leichtern, werden, mit Aufhebung bes Regulativs vom 18. September 1834 und insbeson- 
dere der darin verwilligten Vergütungssätze, folgende anderweite Bestimmungen getroffen und 
hierdurch zur ösfentlichen Kenncniß gebracht. 
. 1. 
Von der Veröffentlschung des gegenwärtigen Regulatlos an wlrd bel der Ausfuhr des 
im Junlande erzeugeen Branneweins über die Grenzen des Zollverelns= Gebiets hinaus nach 
dem Auslande, insofern derselbe eine Altoholstaͤrke von fünf und drelßig Projenken nach Tral- 
les oder darüber hat und die auf einmal ausgeführte Menge mindestens Einen Eimer (60 
Preuß. Quart) beträgt, eine Steuer-Vergütung von zehn Silberpfenulgen Preußisch 
für jedes Preußische Quare Brannewein zu funfzig Prozent Alkopol nach 
Tralles oder (was dasselbe ist, jedoch die Rechnung erleichter) von Einem Silbergro, 
schen und ache Pfennigen für jedes Einbundere der durch Multiplication 
der Quartzahl des Branntwelns mit der Grabezahl ermittelten, in dem 
Brannewein enthaltenen Prozente Alkohol (mach Trallee) gewährt. 
Bei Berechnung der Vergütung nach dem zuletzt erwähneen Saße für den auf eine 
Anmeldung (§6. 3.) ausgesührten Brannmwein blelben sevoch die Alkohol. Prozente, wrlche nicht 
volle 100 beragen, außer Ansaß, ludem beispielsweise dle Vergi#tung niche süc 243,477 
sondern für 243,100 Prozem Ailkohol geleister wird. 
. 2. 
Auf dle im §. 1. bestmmie Vergütung har Jeder Anspruch, der inlaͤudischen Brannt. 
wein ausführt und die in solgenden §H. vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Ein regel- 
mäßiger Nachweis des Ursprungs zur Ausfuhr angemeldeten Branneweins wird niche ver- 
lange, die Forderung desselben aber in einjelnen Fällen vorbehalken. 
Die Aussudr des Branntwelns gegen Stener, Vergütung ist in der Regel nur über eln 
Hauptzollamt zuläsilg und darf über ein Neben-Zollamt I. Klasse nur in dem Falle Statt 
finden, wenn letzte,es zu derartigen Absertigungen ausnahmsweise besonders besicge (#t. 
g. 3. 
Soll Branntweln mit dem Anspruche auf Steuer · Verguͤtung ausgefuͤhrt werben, so har 
der Eigenthömer desselben solches der Steuerstelle feines Wohnorkes oder des Bezirks, in
	        
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