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meldung, Abfertigung und Erlangung der Bonificatlon dle vorstehenden Bestimmungen #.
3—6. mie dem alleinigen Unterschsede in Anwendung, dah die Bescheluigung des- Haupr-
amtes in der Packhossstade über die Ablieserung des Branneweins zur amtlichen Niederlage
die Srelle der Ausfuhr-Bescheinigung (§. 4.) vertritt.
Da der zu Packhofs-Rlederlagen abgefährte inländische Brannweln in Folge der dasüe
gewäbréen Scener-Vergücung dem unversteuerken Lagerguce Hinzurritt, so kann derselbe nur
gegen Erlegung elner, der Eingangs-Abgabe für seemden unversteuerten Branneweinvglelch-
kommenden Seeuer in den freien Verkehr Furückversetzt werden, wogegen die Ausfuhr aus
der amtlichen Riederlage nach dem Auslonde innerhalb der durch die Packhofs-Reglements
sestgesehten Lagerfrist völllg steuerseel erfolge.
*. .
Elne erwiesene Defraudackon der Fabrikationsseuer vom Branntweln oder elne beim-
liche Wlederelnbringung des gegen Vergütung ausgeführten Bramnweins, Fehr außer der ge-
setzlichen Bestrafung den Werlust des sernern Anspruchs auf Süuer-Vergütung bel der Er-
porkatlon nach sich, sowie auch durch jeden anderwelten Mißbrauch dieser Vergünstigung de-
ren Entziehung verwirkt wird.
Gera, den 8. November 1838.
Fürstl. Reuß- Pl. gemeinschaftl. Regierung das.
von Strauch.
vdt. Dinger.