Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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meldung, Abfertigung und Erlangung der Bonificatlon dle vorstehenden Bestimmungen #. 
3—6. mie dem alleinigen Unterschsede in Anwendung, dah die Bescheluigung des- Haupr- 
amtes in der Packhossstade über die Ablieserung des Branneweins zur amtlichen Niederlage 
die Srelle der Ausfuhr-Bescheinigung (§. 4.) vertritt. 
Da der zu Packhofs-Rlederlagen abgefährte inländische Brannweln in Folge der dasüe 
gewäbréen Scener-Vergücung dem unversteuerken Lagerguce Hinzurritt, so kann derselbe nur 
gegen Erlegung elner, der Eingangs-Abgabe für seemden unversteuerten Branneweinvglelch- 
kommenden Seeuer in den freien Verkehr Furückversetzt werden, wogegen die Ausfuhr aus 
der amtlichen Riederlage nach dem Auslonde innerhalb der durch die Packhofs-Reglements 
sestgesehten Lagerfrist völllg steuerseel erfolge. 
*. . 
Elne erwiesene Defraudackon der Fabrikationsseuer vom Branntweln oder elne beim- 
liche Wlederelnbringung des gegen Vergütung ausgeführten Bramnweins, Fehr außer der ge- 
setzlichen Bestrafung den Werlust des sernern Anspruchs auf Süuer-Vergütung bel der Er- 
porkatlon nach sich, sowie auch durch jeden anderwelten Mißbrauch dieser Vergünstigung de- 
ren Entziehung verwirkt wird. 
Gera, den 8. November 1838. 
Fürstl. Reuß- Pl. gemeinschaftl. Regierung das. 
von Strauch. 
vdt. Dinger.
	        
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