Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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2) Ministerialbekauntmachung, die beschlossenen Aenderungen und Ergänzungen des amtlichen 
Waarenverzeichnisses zum Vereins-Zolltarif betr., vom 31. Augnst 1863. 
In Gemäßhelt einer unter den Regierungen des deutschen Joll, und Handelsvereins 
gekroffenen Vereinbarung sind die nachverzeichneren Aenderungen und Ergänzungen des 
amtllichen Waaren-Verzeichnisses zum Vereins-Zolltarlf beschlossen worden, welche vom 
#1. N 
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ovember dieses Jahres an in Wirksamkeit treten sollen: 
)Anillun und Flavin sind als chemische Fabrikate nach Position ll. 5.a. des 
Vereins-Zelltarifs dem Satze von 3 ½ Thlr., dagegen ist Benzin der allge- 
meinen Eingangs-Abgabe unterworfen. 
) Auf Pappe oder doch stärkeres Papier aufgezogene Photographien unterliegen 
der allgemeinen Eingangs-Abgabe. 
ß Rleinere photographische Bilder, welche auf durchgeschlagenes Papier ausgeklebt 
sind (sogenannte Buchzeichen und dergleichen) sind den im amtlichen Waaren- 
verzeichnisse auf Position II. 27.b. bingewiesenen Bildern auf Papier mlt durch- 
geschlagenen Ranrverzlerungen (sogenannten Splbenblldern) glelch zu behandeln. 
Die Artikel „Decken (Fußdecken)“ nud „Matten“ sind in folgender Weise ge- 
faßt worden: 
Decken (Zußdecken) aus Stroh, Schilf, Bast, Binsen und Baumwurzeln, 
siehe Matten, 
—., (ußdecken) aus losen (nicht versponnenen oder gedrehten) Fasern von Kokos, 
Manillahanf, Jute und anderu losen, vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme 
der Baumwolle, gefärbt oder ungefärbt; ferner dergleichen in Verbindung 
mit Bindfaden aus Hauf oder mit Werg, iugleichen in Verbindung mit 
leinenen oder baumwollenen Fäden, womit die Bündel der Binsen, Fasern 
u. s. w. umwickelt sind, auch mit einer Einfassung von Leinen, Wolle oder 
Baumwolle bis 2 Zoll Preußisch Breile. A. E. A. 
— —, dergleichen mit einer über 2 Zell Preußisch breiten Eimissung von 
Leinen, Wolle oder Baumwolle II. 
—,, Gußdecken) ganz oder tbeilweise aus versbonnenen eder #nch vegetabi- 
lischen Fasern mit Ausnahme von Baumwolle, gefärbt oder ungefärbt; auch 
dergleichen in Verbindung mit Kälber-, Kuh- oder Hunde-Haaren oder mit 
Schweinborsten, mit einer blesen Einfassung von beinen, Wolle oder Baum- 
wolle, oder sonst in unwesentlicher Verbindung mit nicht seidenen Spinn- 
materialien:
	        
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