Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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esetzsammlung 
fũr das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 46. 
  
Ministerial--Bekanntmachung 
vom 26. November 1886, 
Abänderung des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 
12. Oktober 1875 betreffend. 
An Stelle der §§ 1—7 und 33 des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 
12. Oktober 1875 (A.= u. Verord.-Bl. Nr. 42; Gesetzsamulg. Bd. XVIII, S. 81), 
sowie der diesem Reglement beigefügten Formulare A, B, E, Ftreten die nachstehenden 
Bestimmungen und Formulare, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird 
mit dem Bemerken, daß hiermit die gedachten zeitherigen Vorschriften und Formulare 
außer Giltigkeit kommen. 
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. 
81. 
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in 
der Regel von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung 
folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für 
das Innere, Vormusterungen der sämmtlichen Perde durch Vormusterungskommissionen 
statt, deren für jeden Landrathsamtsbezirk eine eingesetzt wird. 
Ausgegeben den 8. Dezember 1886.
	        
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