Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetzsammlung 
Furstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 465. 
  
Gesetz 
vom 10. Jannar 1887, 
die Erhebung von Beiträgen bei außerordentlicher Venutzung von 
Kommunikationswegen betr. 
Wir heinrich XIV. von Golkes Gnaden jüngerer Cinie regierender Fürst Reuß, Graf 
und Derr von Plauen, Berr zu Greiz, Hranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenslein rlr. ric. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
Vesiher von Waldungen, Steinbrüchen, Fabriken, Mühlen, sowie Geschäfts- 
iuhaber und Unternehmer aller Art, denen gewisse Kommunikationswege besonders als 
Abfuhr= oder Zusuhrwege dergestalt dienen, daß durch diese Benuhung ein wesentlicher 
Theil der Abnutung herbeigeführt, nach Befinden auch eine grundhaftere oder öftere 
Herstellung des Weges, als sonst erforderlich sein würde, nöthig gemacht wird, können 
nach Maßgabe des Umfangs dieser Benutzung und unter entsprechender Berücksichtigung 
der aus dem fraglichen Gewerbebetrieb sonst an die betreffende Gemeinde zu ge- 
währenden Leistungen zu besonderen Beiträgen an die Gemeindekasse herangcezogen 
werden, vorausgeseht, daß auf dem betressenden Wege kein Wegegeld erholen wird. 
Ausgegeben den 19. Januar 1887.
	        
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