Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetzsammlung 
fũr das 
Furstenthum Neuß jüngerer Linic. 
No. 473. 
  
Gesetz 
vom 17. April 1388, 
die Abänderung von Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangs- 
enteignungen für Eisenbahnzwecke vom 15. März 1856 betreffend. 
Mir Heinrich XIV. von Goltes Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf 
und herr von Plauen, Herr zu Greiz, Franichseld, Gera, Schleiz und Lobenflein rir. eir. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
Dem dritten Absatze in Art. 32 des Gesehes über die Zwangsenteignungen 
für Eisenbahnzwecke vom 15. März 1856 (Gesetzs. Bd. XI. S. 18) wird nachstehende 
veränderte Fassung gegeben: 
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachverständigen 
bezüglich in den Werthangaben der Schätzer, so hat der Kommissar die Gutachten 
bezügl. Taxen von zwei weiteren, durch ihn zu ernennenden und zu vereidigenden 
Sachverständigen bezügl. Schätzern einzuholen und unter Zuziehung der letzteren zunächst 
eine nochmalige Berathung mit den 3 Sachverständigen bezügl. Schätzern zu pflegen. 
Gelingt auch auf diesem Wege die Beseitigung der erheblichen Verschiedenheit nicht, 
Ausgegeben am 18. April 1888.
	        
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