Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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In diese Mindestbesoldung sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle 
verbundenen Kirchendienste nicht einzurechnen. 
5 2. 
Jedem Volksschullehrer soll bei pflichttreuer Führung und befriedigender 
Leistung im Amte 
nach bjähriger Dienstzeit 150 Mark, 
10 
7“ *“ 77 77 
7“ 15 77 77 450 7“ 
77“ 20 « » 600 14 
7 25 7“ 7 750 77 
mehr als die in § 1 festgesetzte Mindestbesoldung der Stelle, welche er bekleidet, aus 
der Staatskasse gewährt werden. 
Der Anspruch auf Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Nicht- 
annahme einer besser dotirten Stelle insoweit verloren, als dieser Anspruch durch 
Annahme der letzteren ausgeschlossen sein würde. 
Die Dienstzeit ist von der definitiven Anstellung im Schuldienste an zu be- 
rechnen. 
§ 3. 
Wenn Volksschulen, an denen mindestens 4 Lehrer an ebensoviel Klassen thätig 
sind, unter der Leitung des ersten Lehrers (Oberlehrers oder Rectors) stehen, so hat 
letzterer aus Gemeindemitteln 
in Schleiz, Lobenstein und Hirschberg 450 Mark — Pf., 
in den übrigen Orten aber 250 Mark — Pf. 
über das gesetzliche Mindesteinkommen sammt Alterszulagen zu erhalten. 
*ie 
Soweit die Volksschullehrer zeither mit Einrechnung der bewilligten Theuerungs- 
zulagen im Genusse eines höheren Diensteinkommens sich befunden haben, soll ihnen 
dasselbe auf Grund des gegenwärtigen Gesehes nicht verkürzt, aber bei Gewährung 
neuer Alterszulagen mit in Anrechnung gebracht werden. 
86. 
Auf die Stadt Gera findet das gegenwärlige Gesetz keine Anwendung.
	        
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