Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetzsammlung 
fũr das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 468. 
  
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten, sowie unter Vorbehalt 
nachträglicher Zustimmung des Landtags wird auf Grund der Vorschrift in § 48 
des Reichsgesetzes, betressend die Invaliditäts= und Allersversicherung, vom 22. Juni 
1889 (Reichs-Gesehhblatt S. 97) hierdurch bestimmt, daß für die in § 1 des gedachten 
Gesetzes bezeichneten Personen, welche den in § 48 Absah 2 dieses Gesetzes genannten 
Kassen nicht angehören, eine der Zahl dieser Personen entsprechende Vetheiligung an 
der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum Ausschusse der 
Thüringischen Versicherungsanstalt den Bezirksausschüssen je für den Umfang der 
betressenden Verwaltungsbezirke einzuräumen ist. 
Gera, den 1. Juli 1890. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwit. 
Frommhold. 
Ausgegeben am 9. Juli 1890.
	        
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