Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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esetsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
  
No. 449. 
  
Ministerial- Bekanntmachung 
vom 26. Januar 1884, 
eine Erzänzung des Pferde-Aushebungs-Regl ts vom 
12. Ollober 185 betr. 
(Abgedruckt in Nr. 6 des Amts= und Verordnungeblattro vom Jahre 1881.) 
In Uebereinstimmung mit der für dos K Königreich Preußen erlassenen Vorschrift 
wird zur Ergänzung des diesseitigen Pferde-Aushebungs-Reglements vom 12. Oktober 
1875 (Ges.-Samml. Vd. XVIII. S. 81) hierdurch bestimmt, daß außer den Besitzern 
der in 8 4 a. b. c. aufgeführten Pferde, welche nicht verpflichtet sind, die lezteren zu 
den periodischen Vormusterungen vorzuführen, hiervon auch die Besitzer von Pferden, 
welche laut obrigkeitlichen Attestes auf beiden Angen blind sind, allgemcin dispensirt 
sein sollen. 
Diese für die Vormusterung gestattete Ansnahme findet jedoch auf das Ver- 
fahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde keine Anwendung. 
Gera, am 26. Jannar 1884. 
  
ärllich Nat- Pl. Mintteriun. 
.E. v. Beulwih. 
Behr. 
Ausgegeben am 6. Febrnar 189.1.
	        
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