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Gesetz samm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 224.
1) Gesetz über Zusammenlegung von Grundstäcken, vom S. Oktober 1860.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
haben, nachdem Seitens der Landesvertretung, der Antrag an Uns gelangt ist, in glei-
cher Weise, wie in anderen Nachbarländern, Verordnung dahin zu treffen, daß unter ge-
wissen Bedingungen und unter Beobachtung eines geordneten Verfahrens im Interesse
der zweckmäßigeren und wohlfeileren Bewirthschaftung eine verbesserte Umgestaltung der
ländlichen Grundbesitzungen durch Zusammenlegung und gegenseitigen Austausch der
Grundstücke erfolgen könne, nachstehenden gesezlichen Bestimmungen unter Zustimmung
des Landtags Unsere landesherrliche Bestätigung ertheilt.
.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Nöthigung zur Zusammenlegung.
Zuständige Behörden.
Wenn nach Maßgabe der im folgenden Absatze geordneten Stimmberechtigung die
atsalute r!*s— der Grundstücksbesitzer in einer Flur, oder einem Flurtheil auf Zusam-
menlegung. — d. h. einen solchen Umtausch durcheinanderltegender, verschtedenen Besiyzern
gehöriger Grundstücke, durch welchen für jeden derselben eine möglichst zusanmenhansende
Ausgegeben den 17. Oktiober 1860. 53