Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Couvert 
und als Postsache. 
Alle andere Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderben unterliegen, muh, sofern nach dem Ermessen der Abgabepostanstalt 
Grund zu der Beforgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten 
werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhaltes für 
Rechnung des Aufgebers erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden 
Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. 
Die zurückzusendenden Gegenskände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit 
dem vom Aufgeder aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt 
zun ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person glelchlautenden Namens irrthüm- 
lich geöffnet wurden und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu verbotenen 
Glücksspielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen 
nicht benützt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen 
gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern dieses möglich ist, eine von legzteren selbst 
unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Be- 
merkung beizubringen. 
8. 26. 
Nachsendung der Postsendungen. 
Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohn-Ort verändert und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohn-Ort bekannt, so werden ihm Brilefpostgegenstände nachgesendet, 
wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
Bei Fahrpostsendungen, mit Einschluß der Vorschußbriese und der Briefe, worauf 
Baarzahlungen Statt gefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches 
Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Vorto und Auslagen, auch 
des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich 
und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
8. 27. 
Mit fremden Freimarken versehene Briefe. 
Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Franke-Marken oder gestempelten Couverts 
eines andern Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu 
behandeln und die fremden Marken als ungültig zu bezeichnen.
	        
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