Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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ausdrücklich mit bestimme werben. Die nach F. 5. des gedachten Generalis den Gerlchesper- 
sonen zur Bekannemachung auszuhändigenden Eremplare sind, nach deren Erfolg, in der Ge- 
meinde aufzubewahren. 
5. 
Alle Behoͤrden sind verbunden, die in der Gesetzsammlung erscheinenden, sie ange- 
henden, Verordnungen sogleich von dem Empfange an, dessen Zeit auf dem, ihnen von der 
Redaction, zugesendeten Stuͤcke jederzeit anzumerken ist, zu befolgen, und in Anwendung zu 
bringen, ohne daß von Seiten der Landes-Collegien, Mittel-Instanzen oder Aemter, die bis- 
her gewoͤhnliche Zufertigung derselben weiter erforderlich ist. In Faͤllen wo die gegebene 
Vorschrift in einem spaͤtern Zeitpunkte erst in Wirksamkeit treten soll, wird dies mit ihr zu— 
gleich bekannt gemacht werden. 
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Das Markgrafthum Oberlausitz bleibt von diesen, die Bekanntmachung und Sammlung 
der Gesetze betreffenden, Veranstaltungen zur Zeit noch ausgenommen. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser Canzley- 
Siegel vordrucken lassen. So gescheben und gegeben zu Dresden, am 9. März 1318. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freyherr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf 8.
	        
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