Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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2.

Der  Abdruck  und  die  Versendung  der  ergehenden  Verfügungen  geschieht,  so  wie  es  das
Bedürfniß  ihrer  Erscheinung  mit  sich  bringet,  auf  besondern  Blättern  oder  Bogen  in  Quartformat,
  in  der  Maaße,  wie  mic  dem  gegenwärtigen  Mandate  der  Anfang  gemacht  wird.  Jedes,
  in  dieser  Art  besonders  erscheinende  und  zu  versendende,  Stück  der  Gesetzsammlung  führe
eine  eigne  Nummer,  welche,  wie  die  Seitenzahl  und  die  Nummer  der  einzelnen  Gesetze,  deren
mehrere  auf  einem  Blatte  oder  Bogen  zugleich  abgedruckt  seyn  können,  in  jedem  Jahre  mit
1.  anfängt  und  das  Jahr  hindurch  fortläuft.  Nach  Ablauf  eines  jeden  Jahres  wird  ein  Titelblate,
  ein  chronologisches  Inhalesverzeichniß  und  ein  Sachregister  nachgegeben  werden.

•r0.

Alle  Unsere  Collegia,  Behörden  und  Obrigkeiten  und  diejenigen  Unserer  Diener,  welche,
bey  Verrichtung  ihrer  Dienstgeschäfte,  von  den  ergehenden  Gesetzen  Gebrauch  zu  machen  haben,
erhalten  die  erscheinenden,  bey  und  von  ihnen  aufzubewahrenden  und  zu  sammelnden  Stücke  der
Gesetzsammlung  unentgeldlich,  und,  soweit  sie  sich  außer  Dresden  befinden,  portofrei  zugesendet.
  Zu  ordenrlicher  Besorgung  des  Abdrucks,  der  Vertheilung  und  Versendung  ist  allhier
eine  Redaction  angestelle  und  mit  einem  eigenen  Siegel,  das  die  Aufschrif::  Redaction  der
Gesetzsammlung  für  das  Königreich  Sachsen,  führt,  und  mit  welchem  die  von  ihr  zu  verschikkenden
  Paquete  bedruckt  werden  sollen,  versehen  worden.  Das  Erscheinen  der  einzelnen  Stücke
der  Gesetsammlung  wird,  mit  der  allgemeinen  Bemerkung  ihres  Inbalts,  in  den  teipziger  Zeitungen
  jedesmal  sogleich  angezeigt  werden,

4.

Das,  in  dem  Generali  vom  13.  July  1706.,  das  Verfahren  bey  der  Publication  der  Mandate
  und  Generalien  betreffend,  §.  2.  5.  vorgeschriebene  Anschlagen  der  Gesetze  in  den  Amehäusern,
an  den  Rathhäusern  und  übrigen  Gerichtsstellen  und  in  den  Gemeinden  soll  führohin  unterbleiben,
außer  in  den  Fällen,  in  welchen  es  besonders  wird  angeordnet  werden.  Im  übrigen  aber  ist
die,  in  ebendemselben  General##  geordnete,  Publicationsweise  in  Ansehung  derjenigen  Verfügungen,
  welche  Vorschriften  für  die  Unterthanen  enthalten,  auch  ferner  zu  beobachten;  doch  wird
in  jeder  derselben,  bey  welcher  eine  Bekanntmachung  dieser  Ark  nöchig  befunden  wird,  solches