Gesetzsammlung
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1.
die Bekanntmachung und Sammlung der Gesetze betreffend,
vom 0. März 1318.
W Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Kdnig von
Sachsen 2c. w. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, zum Behuf der schnelleren
Bekanntwerdung und der Aufbewahrung und Sammlung der, in hiesigen Landen
ergehenden, gesetzlichen Anordnungen, die nachbestimmte Einrichtung treffen zu lassen,
beschlossen haben.
1.
Alle neue Landesgesetze und durch die Behoͤrden im Drucke zu erlassende allgemeine Verwaltungs-Vorschriften
oder Bekanntmachungen, sie moͤgen fuͤr das ganze Land, oder nur fuͤr
einzelne Bezirke desselben, bestimmt seyn, sollen, von heute an, nicht weiter, wie bisher, ein—
zeln, in besondern Abdruͤcken, sondern in einer fortlaufenden Sammlung, erscheinen und be—
kannt gemacht werden, die den Namen:
Gesetzsammlung fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
fuͤhren soll, und der Wir auch die Decisiv-Rescripte, die als Norm fuͤr kuͤnftige aͤhnliche Faͤlle
gelten sollen, wie in den bisherigen Sammlungen des Codicis Augustei geschehen ist, werden
einruͤcken lassen.