Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

Gesetzsammlung
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1.

die  Bekanntmachung  und  Sammlung  der  Gesetze  betreffend,
vom  0.  März  1318.

 

 

W  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden,  Kdnig  von
Sachsen  2c.  w.  ꝛc.  thun  hiermit  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir,  zum  Behuf  der  schnelleren
  Bekanntwerdung  und  der  Aufbewahrung  und  Sammlung  der,  in  hiesigen  Landen
ergehenden,  gesetzlichen  Anordnungen,  die  nachbestimmte  Einrichtung  treffen  zu  lassen,
beschlossen  haben.

1.

Alle  neue  Landesgesetze  und  durch  die  Behoͤrden  im  Drucke  zu  erlassende  allgemeine  Verwaltungs-Vorschriften
  oder  Bekanntmachungen,  sie  moͤgen  fuͤr  das  ganze  Land,  oder  nur  fuͤr
einzelne  Bezirke  desselben,  bestimmt  seyn,  sollen,  von  heute  an,  nicht  weiter,  wie  bisher,  ein—
zeln,  in  besondern  Abdruͤcken,  sondern  in  einer  fortlaufenden  Sammlung,  erscheinen  und  be—
kannt  gemacht  werden,  die  den  Namen:

Gesetzsammlung  fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen,

fuͤhren  soll,  und  der  Wir  auch  die  Decisiv-Rescripte,  die  als  Norm  fuͤr  kuͤnftige  aͤhnliche  Faͤlle
gelten  sollen,  wie  in  den  bisherigen  Sammlungen  des  Codicis  Augustei  geschehen  ist,  werden
einruͤcken  lassen.