Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

(  105.)

diese  verfälschten  Billees  wirklich  ausgiebe,  hat  zehnjährige  Zuchchausstrafe,  ebenfalls  nach  vorberiger
  Ausstellung  an  den  Pranger,  verwirkt.  Z%

Strafe  der  Mitocschuldigen.

3.)  Gleiche  Sterafe,  als  in  Vorstehendem  resp.  für  Verfertiger  falscher,  und  für  Verfälscher
  chter  Cassenbillets  bestimmt  ist,  haben  diejenigen  zu  gewarten,  welche  zu  Fertigung
falscher,  und  zu  Verfälschung  achter  Cassenbillets,  so  wie  zu  deren  Ausgebung  mie  Wissen  und
Willen  behulftich  sind,  oder  auch  nur  dergleichen  Billets,  im  Einverständniß  mie  den  Verferctigern,
  Verfälschern  oder  wissentlichen  Ausgebern  derselben,  ausgeben  und  verfälschen  belfen,
wenn  sie  gleich  an  der  Ferkigung  oder  Verfälschung  selbst  keinen  unmictelbaren  Aneheil  genommen
  haben.  ·

Strafe  derer,  welche  Werkzeuge  oder  Materialien  zur  Nachahmung  oder
Verfälschung  der  Cassenbillets  ku  solcher  Absiche  verfertigen,  oder
«  Beistand  geleistet  haben.

4.)  Die  unter  Nummer  1.  und  2.  festgesetzte  lebenswierige  und  resp.  zehnjaͤhrige  Zucht—
hausstrafe,  nebst  Ausstellung  an  den  Pranger,  trifft  ferner  auch  diejenigen,  welche  entweder
selbst,  in  der  Absicht,  um  Cassenbillets  nachzumachen  oder  zu  verfaͤlschen,  gewisse  zu  diesem
Behufe  erforderliche  Platten,  Papiere  oder  andere  dergleichen  Werkzeuge  und  Materialien  gefertiget,
  oder  wissentlich  Huͤlfe  und  Beistand  dazu  geleistet  haben,  sobald  dergleichen  unter  ihrer
Mitwirkung  gefertigte  oder  verfaͤlschte  Billets  ausgegeben  worden  sind.

Ist  jedoch  die  dabei  beabsichtigte  Fertigung  falscher  oder  Verfaͤlschung  aͤchter  Billets,  oder
deren  Ausgebung  noch  nicht  wirklich  erfolgt,  so  findet  in  ersterm  Falle  zehnjaͤhrige,  im  zweiten
Falle  fuͤnfjaͤhrige  Zuchthausstrafe,  nach  vorheriger  Ausstellung  an  den  Pranger,  Statt.

Strafe,  wenn  die  Ausgabe  der  gefertigten  falschen  oder  verfälscheen
Billeks  unterblieben  ist.

5.)  Hat  Jemand  zwar  falsche  Cassenbillets  gefertige.,  oder  ächte  verfälsche,  oder  an  diesem
  Verbrechen  sonst  Theil  genommen,  sich  jedoch  der  Ausgebung  solcher  Billecs  weder  selbst,
noch  durch  Andere  schuldig  oder  theilhaftig  gemacht;  so  soll,  dafern  er  nicht  etwa  schon  vorher
dieses  nämlichen  Verbrechens  halber  in  Untersuchung  gewesen  und  schuldig  befunden  worden  ist,
oder  wenn  nicht  sonst  durch  besondere  hinzugekommene  Umstände  die  Strafbarkeic  des  Verbrechens
  erhöhet  wird,  die  Dauer  der  oben,  nach  Verschiedenheit  der  Fälle,  ob  nämlich  falsche
Cassenbillets  gefertigt,  oder  ächte  verfälscht  worden  sind,  bestimmten  res-#.  lebenslänglichen  und
zehnjährigen  Zuchthausstrafe,  im  erstern  Falle  auf  Zehn  Jahre  und  im  zweiten  Falle  auf  Fünf
Jahre,  jedoch  allemal  nach  vorheriger  Ausstellung  an  den  Pranger,  vermindert  werden.  Bei
Ablauf  dieser  Serafzeit  aber  ist,  vor  der  Entlaffung  des  Verbrechers  aus  dem  Zuchehause,

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