Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Auswechselung  der  abgenusten,  beschädigten  oder  zer  stückelten.

Dagegen  werden  Wir  Unsere  Haupe-Auswechselungscasse  anweisen,  daß  ganz  abgenußte,
beschädigte  oder  zerstückelte  Cassenbillers  mie  brauchbaren  Cassenbillers  nach  gleichem  Werthe
alsdann  ausgetauscht  werden  sollen,  wenn  dergleichen  schadhafte  Cassenbillets  die  Bestimmung
des  Werths  des  Billets,  den  Wappenstempel,  die  Namensunterschrift  des  Commissarii  und
die  obere  Nummer  entweder  sofort,  oder  durch  Zusammensetzung  der  etwanigen  einzelnen

Stücken,  noch  vollständig  darstellen.

K.  17.
Uncerklebung  der  Billecs  mie  Papier.

Da  bek  den  neuen  Cassenbillers  das  Papier  und  besonders  die  darin  enchaltenen  Wasserzeichen
  vorzügliche  und  sofort  entscheidende  Merkmale  gewähren;  so  darf  bei  Unsern  Cassen
und  Einnahmen  kein  Billet,  welches  entweder  ganz  mic  anderm  Papier  unkerzogen,  oder  auch
nur  mit  einzelnen  Stücken  Papier  so  unterklebt  würe,  daß  die  Wasserzeichen  sich  nicht  vollständig
  darstellen,  angenommen  werden,  wogegen  bei  Unserer  Haupt-Auswechselungscasse,  auf  jedesmaliges
  Anmelden,  dergleichen  unterzogene  Cassenbillers,  wenn  sonst  wegen  deren  Aechtheic
kein  Zweifel  obwalter#,  sofore  mie  andern  Cassenbillers  nach  gleichem  Werrhe  ausgetauscht  werden
  sollen.

"  K.  18.
Verhalten  bei  vorkommenden  unrichtigen  Cassenbillets.

Wenn  auch  bei  den  auszugebenden  neuen  Cassenbillets  in  der  Folge  bei  Unserer  Haupe-Auswechselungscasse
  oder  bei  Unsern  andern  Cassen  und  Einnahmen  ein  Cassenbillek  einlaufen  sollee,
welches  nicht  richtig  zu  seyn  schiene,  so  haben  die  Cassenbeamten  und  Einnehmer,  denen  solches
  vorkommt,  nach  dessen  genauer  Untersuchung,  mit  Beseicigung  alles  unnöchigen  Aufenehalts
  und  Schwierigkeic,  solches  sefort,  gegen  eine  einstweilige  Bescheinigung,  worin  die  Classe
und  Nummer  des  Billets  genau  anzumerken  ist,  anzunehmen,  den  Darbringer  anzumerken,
von  wem  er  das  Billet  erhalten  habe,  von  ihm  zu  erforschen,  und,  wenn  er  unbekanne  ist,  seinetwegen
  weitere  Erkundigung  einzuziehen,  auch,  nach  Befinden,  des  Ores  Obrigkeit  Nachriche
davon  zu  geben,  damit  selbige,  wenn  dazu  gnügliche  Ursache  und  gegründeter  Verdacht  vorhanden
ist,  sich  seiner  Person  versichern,  selbst  aber  unverzüglich  das  oder  die  unrichtig  scheinenden  Billecs
zu  der  ihr  vorgesetzten  Behörde  einzusenden  und  die  befundenen  Umstände  zu  berichten.  Diese
Behärde  hat  dann  sogleich,  wegen  der  nach  Erfordern  anzustellenden  Untersuchung,  das  Nöthige
zu  veranlassen  und  zugleich  der  Cassenbillets-Commission  von  der  Unächtheit  und  der  Beschafsenbeit
  der  dießfallsigen  Umstände  Nachricht  zu  geben,  damit  von  letzterer  die  behusigen  Maasregeln
  zu  Verhinderung  einer  weitern  Ausbreitung  der  nachgemachteen  Cassenbillees  und  zu  mög-120]