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4.) sich in berjenigen Kirche ihrer Confession in hiefigen Landen, zu welcher sich zu halten,
ihnen nach Inhalt des §. 1. nachgelassen ist, trauen zu lassen, sobald nur den Landesgesetzen,
in Ruͤcksicht des nothwendigen Aufgebotes und des zu leistenden Eides der Ledigkeit, samt was
dem anhaͤngig, gehoͤrig Gnuͤge geschehen ist, so wie auch
b.) die Kinder solcher Aeltern in jener etwa benachbarten reformirten Kirche hiesiger Lande
gekauft werden können, ohne daß in dem einen oder andern Falle Stolgebuhren an die evange-
lisch--lurherische Ortsgeistlichkeir zu enrrichten sind.
Wenn aber diese Handlungen auf Verlangen der Verlobten und resp. Chegateen in der lu-
cherischen Ortskirche vorgenommen werden, so verstehe es sich von selbst, daß auch die herge-
brachten Gebuhren zu bezahlen sind.
Wem übrigens dergleichen reformirte Unkerthanen nach Befinden zu Haus-Trauungen unb
Haus-Taufen Dispensation gesucht und erlangt haben, so stehe ihnen frei, sich dazu, jedoch ge-
gen Encrichtung der Stol-Gebühren an den Ortspfarrer, eines inländischen öffenrlichen Geistlichen
ihrer Confession zu bedienen,
1.
Benachbarter ausländischer Kirchen und ihrer Diener können sich aber solche Persenen nup
auf erhaltene Dispensation von Seiten der vorgesetzten Staatsbehörde bedienen. Auch sind, wenn
solche erlangt worden, die erfolgten und mit officiellen Zeugnissen belegeen kirchlichen Hand-
lungen dem lutherischen Pfarrer des Orts, wo jene Personen ihren wesenelichen Aufenchale ha-
ben, zur Eintragung in die Kirchenbucher des Kirchspiels gegen die Gebuhr anzuzeigen.
. 10.
Seviel
2.) Personen verschiedener Religion betrifft, so steht auch ihnen
a.) zwar frei, sich, nach beiderseitiger Uebereinkunft, in der Kirche der Confession des einen
oder des andern Theils, nach Beobachtung der. gesetzlichen Erfordernisse trauen zu lassen, nur
sind, wenn die Braut der augsburgischen Confession zugerhan ist, deren Pfarrer, der ein Rechr
auf die Trauung hac, jedenfalls die gewöhnlichen Stolgebuhren zu entricheen.
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