Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

(6053

4.)  sich  in  berjenigen  Kirche  ihrer  Confession  in  hiefigen  Landen,  zu  welcher  sich  zu  halten,
ihnen  nach  Inhalt  des  §.  1.  nachgelassen  ist,  trauen  zu  lassen,  sobald  nur  den  Landesgesetzen,
in  Ruͤcksicht  des  nothwendigen  Aufgebotes  und  des  zu  leistenden  Eides  der  Ledigkeit,  samt  was
dem  anhaͤngig,  gehoͤrig  Gnuͤge  geschehen  ist,  so  wie  auch

b.)  die  Kinder  solcher  Aeltern  in  jener  etwa  benachbarten  reformirten  Kirche  hiesiger  Lande
gekauft  werden  können,  ohne  daß  in  dem  einen  oder  andern  Falle  Stolgebuhren  an  die  evangelisch--lurherische

  Ortsgeistlichkeir  zu  enrrichten  sind.

Wenn  aber  diese  Handlungen  auf  Verlangen  der  Verlobten  und  resp.  Chegateen  in  der  lucherischen
  Ortskirche  vorgenommen  werden,  so  verstehe  es  sich  von  selbst,  daß  auch  die  hergebrachten
  Gebuhren  zu  bezahlen  sind.

Wem  übrigens  dergleichen  reformirte  Unkerthanen  nach  Befinden  zu  Haus-Trauungen  unb
Haus-Taufen  Dispensation  gesucht  und  erlangt  haben,  so  stehe  ihnen  frei,  sich  dazu,  jedoch  gegen
  Encrichtung  der  Stol-Gebühren  an  den  Ortspfarrer,  eines  inländischen  öffenrlichen  Geistlichen
ihrer  Confession  zu  bedienen,

1.

Benachbarter  ausländischer  Kirchen  und  ihrer  Diener  können  sich  aber  solche  Persenen  nup
auf  erhaltene  Dispensation  von  Seiten  der  vorgesetzten  Staatsbehörde  bedienen.  Auch  sind,  wenn
solche  erlangt  worden,  die  erfolgten  und  mit  officiellen  Zeugnissen  belegeen  kirchlichen  Handlungen
  dem  lutherischen  Pfarrer  des  Orts,  wo  jene  Personen  ihren  wesenelichen  Aufenchale  haben,
  zur  Eintragung  in  die  Kirchenbucher  des  Kirchspiels  gegen  die  Gebuhr  anzuzeigen.

.  10.
Seviel

2.)  Personen  verschiedener  Religion  betrifft,  so  steht  auch  ihnen

a.)  zwar  frei,  sich,  nach  beiderseitiger  Uebereinkunft,  in  der  Kirche  der  Confession  des  einen
oder  des  andern  Theils,  nach  Beobachtung  der.  gesetzlichen  Erfordernisse  trauen  zu  lassen,  nur
sind,  wenn  die  Braut  der  augsburgischen  Confession  zugerhan  ist,  deren  Pfarrer,  der  ein  Rechr
auf  die  Trauung  hac,  jedenfalls  die  gewöhnlichen  Stolgebuhren  zu  entricheen.

(12!