Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Gesetßtzsammlung

-  fuͤr  das
Königreich  Sachsen.
12.

 

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24.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  sportelfieie  Expedirung  auf  die,  von  K.  K.  Oesterreichischen  Behdrden,  an  Pgtrimonialgerichte
  in  Criminalfällen  ergehenden  Requisitionen  betreffend,

vom  21.  Septbr.  13  18.

V.  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  dc.  cc.  c.

Wir  haben,  auf  den  Antrag  der  Kaiserl.  Koͤnigl.  Oesterreichischen  Gesandtschaft  allhier,
beschlossen,  daß  vom  1.  Oct.  d.  J.  an  auf  die,  von  Oesterreichischen  Behoͤrden,  in  Criminal—
fällen,  an  Stadträͤthe,  Criminal-  und  Stadtgerichte,  auch  Patrimonialgerichte  auf  dem  Lande
in  Unsrem  Koͤnigreiche  erlassenen  Requisitionen,  von  denselben,  unter  Erwartung  jenseitiger  Er—
wiederung,  unentgeldlich  expedirt  werden,  jedoch  ihnen  dabei  nachgelassen  seyn  soll,  ihre  baa—
ren  Verlaͤge  an  Botenloͤhnen,  Postgeldern,  Sitzegebuͤhren  und  andern  dergleichen  Auslagen,
(wozu  aber  die  Schreibe=  und  Assessurgebühren  keinesweges  zu  rechnen  sind,)  sich  von  den
Oesterreichischen  Behörden  erstatten  zu  lassen.  Hiernach  haben  sich  daher  Alle,  die  es  angehet,
  gehorsamst  zu  achten.

Gegeben  zu  Dresden,  am  21.  Sept.  1318.

Freyherr  von  Werkhern.

Carl  Ferdinand  Menke,  8.
1151