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23.) Verordnung der Landesregierung,
die hei den Gerichtsstellen gegen die Gendarmen angebrachten Klagen
und Denunciationen betreffend,
vom 21. July 1313.
V. GOxES Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. 2c
tiebe getreue. Wir lassen es zwar bei der vorhin ergangenen Verfügung, nach welcher
die Gendarmen, ausser ihren Dienstverhälenissen, in Civil= und Criminalsachen den Ortsobrigkeiten
unterworfen seyn sollen, bewenden, wollen aber, daß in Zukunft die den Gendarmen
vorgesetzten Ameshauptleute jedesmal von den gegen jene bei den Gerichtsstellen angebrachten
Klagen und Denunciationen unverzüglich in Kenntniß gesebt werden; wornach
sich sämtliche Beamte und Patrimonial-Gerichtsobrigkeicen zu achten haben.
Oaran geschiehe# Unser Wille und Meinung.
Dresden, am 21. July 1318.
Freyherr von Werthern.
Friedrich Moßdorf, 8.
Ausgegeben zu Dresden am 14. September 131.