Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

6275)

23.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  hei  den  Gerichtsstellen  gegen  die  Gendarmen  angebrachten  Klagen
und  Denunciationen  betreffend,

vom  21.  July  1313.

V.  GOxES  Gnaden,  Friedrich  August,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  2c

tiebe  getreue.  Wir  lassen  es  zwar  bei  der  vorhin  ergangenen  Verfügung,  nach  welcher
die  Gendarmen,  ausser  ihren  Dienstverhälenissen,  in  Civil=  und  Criminalsachen  den  Ortsobrigkeiten
  unterworfen  seyn  sollen,  bewenden,  wollen  aber,  daß  in  Zukunft  die  den  Gendarmen
  vorgesetzten  Ameshauptleute  jedesmal  von  den  gegen  jene  bei  den  Gerichtsstellen  angebrachten
  Klagen  und  Denunciationen  unverzüglich  in  Kenntniß  gesebt  werden;  wornach
sich  sämtliche  Beamte  und  Patrimonial-Gerichtsobrigkeicen  zu  achten  haben.

Oaran  geschiehe#  Unser  Wille  und  Meinung.

Dresden,  am  21.  July  1318.

Freyherr  von  Werthern.

Friedrich  Moßdorf,  8.

Ausgegeben  zu  Dresden  am  14.  September  131.