Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  3.  79

jedem  Bundesstaate  der  Angehörige  eines  anderen  Bundesstaates  diejenigen
Beschränkungen  gefallen  lafsen,  denen  auch  die  eigenen  Angehörigen  des
betreffenden  Bundesstaates  unterliegen,  und  zwar  gilt  dies  für  die  Zulassung
wie  für  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes.  Hier  kommen  insbesondere
polizeiliche  Beschränkungen  und  steuerfiskalische  Lasten  in  Betracht.  Wie
das  Reichsgericht  (7.  Cs.  Urt.  v.  1.  Mai  1906  Bd.  63  S.  264)  entschieden
hat,  braucht  kein  Angehöriger  eines  Bundesstaates  beim  Betriebe  von  Handel
und  Gewerbe  in  einem  anderen  Bundesstaate  eine  Abgabe  zu  entrichten,
„der  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbeverhältnisse  stehenden  eigenen
Angehörigen  unterworfen  sind“.  Andererseits  muß  sich  der  Angehörige  eines
anderen  Bundesstaates  allen  gewerblichen  Abgaben  unterwerfen,  die  in  dem
Bundesstaate,  in  welchem  er  sein  Gewerbe  ausübt,  für  Betriebe  dieser  Art  eingeführt
  find,  auch  wenn  er  für  sein  Gewerbe  in  seinem  Heimatsstaat,  wo  der
Hauptfitz  seines  Gewerbes  ist,  schon  eine  gleichartige  Steuer  entrichtet.  Diese
durch  Entsch,  des  Reichsgerichts  v.  18.  Dez.  1884  (1.  Strff.  Bd.  11  S.  309)
und  des  Oberverwaltungsgerichts  (Staatssteuersachen  Bd.  11  S.  48  und
Bd.  12  S.  481)  bestätigte  Konsequenz  des  Art.  3  ist  durch  §  3  Abs.  3  des
Doppelsteuergesetzes  v.  22.  März  1909  R.G.  Bl.  S.  3832  dahin  modifiziert
worden,  daß  für  Betriebsstätten  desselben  gewerblichen  Unternehmens,  die
sich  in  mehreren  Bundesstaaten  befinden,  die  Heranziehung  zu  den  direkten
Staatssteuern  in  jedem  Bundesstaate  nur  anteilig  erfolgen  kann.

Die  Reichsverfassung  gebraucht  im  Art.  3  den  Begriff  des  „Gewerbebetriebes“
  wie  eine  bekannte  Größe,  doch  ist  dieser  Begriff  für  alle  Reichsgesetze
  nicht  derselbe.  Der  Gewerbeordnung  liegt  ein  im  Vergleich  zum
allgemeinen  Sprachgebrauch  eingeschränkter  Begriff  des  Gewerbes  zugrunde
insofern  als  zum  „Gewerbe“  im  Sinne  der  Gew.-O.  nicht  Ackerbau,  Gartenbau
  und  freie  Künste  gehören.  Dies  geht  aus  den  Motiven  der  Gew.-O.
sowie  daraus  hervor,  daß  diese  Erwerbszweige  im  §  6  der  Gew.-O.  nicht
besonders  genannt  find,  obwohl  unzweifelhaft  die  Gew.-O.  auf  sie  keine
Anwendung  finden  sollte;  ebenso  das  Reichsgericht  Cs.  Bd.  55  S.  170.  Die
Gew.-O.  enthält  viele  Spezialbestimmungen,  namentlich  über  das  Verhältnis
zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern,  aus  denen  ohne  weiteres  hervorgeht,
  daß  diese  ganze  Regelung  auf  die  Verhältnisse  der  Landwirtschaft  nicht
paßt.  Dagegen  läßt  der  einfache  Grundsatz,  daß  die  Angehörigen  aller
Bundesstaaten  gleich  zu  behandeln  sind,  eine  Unterscheidung  zwischen  Handel,
Industrie  und  Landwirtschaft  nicht  zu.  Vielmehr  ist  mit  Rücksicht  auf  den
Zweck  des  Gesetzes  anzunehmen,  daß  Art.  3  R.V.  den  Begriff  des  Gewerbes
soweit  als  möglich  erfaßt,  und  zwar  ebenso  wie  §  1  Nr.  3  des  Freizügigkeitsgesetzes,
  wonach  jeder  Bundesangehörige  das  Recht  hat,  innerhalb  des  Bundesgebietes,
  umherziehend  oder  an  dem  Orte  des  Aufenthaltes,  bezw.  der  Niederlassung
  Gewerbe  aller  Art  zu  betreiben  unter  den  für  Einheimische  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen.  Gewerbe  im  Sinne  dieser  Vorschrift  und  der
Bestimmung  des  Art.  3  find  daher  alle  Erwerbszweige,  die  auf  Erzielung
eines  nicht  mit  der  Rechtsordnung  im  Widerspruch  stehenden  Gewinns
gerichtet  sind,  ohne  Unterschied  insbesondere,  ob  sie  zur  Landwirtschaft,
Industrie  oder  zum  Handel  gehören.  Es  ist  natürlich  eine  andere  Frage,
ob  besondere  politische  Rechte,  die  an  den  Besitz  gewisser  landwirtschaftlich
verwalteter  Grundstücke  geknüpft  sind,  auch  Angehörigen  anderer  Bundesstaaten
  zugestanden  werden,  aber  der  Betrieb  der  Landwirtschaft  als  solcher