Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

Können  mehrere  Hauberge  von  einem  Schützen  begangen  und  beaussichtigt
werden,  so  bilden  sie  einen  gemeinsamen  Schutzbezirk.

Die  Bildung  der  gemeinsamen  Schutzbezirke  erfolgt  durch  die  betheiligten
Vorstände,  bei  mangelnder  Verständigung  unter  denselben  durch  den  Schöffenrath.

Der  Haubergschütze  wird  von  dem  Vorstande,  in  gemeinsamen  Schutzbezirken
  von  den  betheiligten  Vorstehern  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt,
bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Flächengröße  der  von  den  Vorstehern  vertretenen
Hauberge  den  Ausschlag.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  des  Regierungspräsidenten.  Derselbe
ernennt  mit  Zustimmung  des  Schöffenraths  den  Haubergschützen,  wenn  der  Wahl
die  Bestätigung  zweimal  endgültig  versagt  worden  ist.

Die  Anstellung  der  Haubergschützen  erfolgt  mittelst  schriftlichen  Vertrags.
Gehört  der  Anzustellende  nicht  zu  den  für  den  Forstdienst  bestimmten  oder  mit
Forstversorgungsschein  entlassenen  Militärpersonen,  so  muß  die  Anstellung  entweder
auf  Lebenszeit,  oder,  falls  durch  landräthliche  Bescheinigung  eine  dreijährige  tadellose
  Forstdienstzeit  nachgewiesen  werden  kann,  auf  mindestens  drei  Jahre  erfolgen.

Das  Diensteinkommen  des  Haubergschützen  wird  durch  die  betheiligten  Vorstände
  festgesetzt  und  in  gemeinsamen  Schutzbezirken  auf  die  einzelnen  Genossenschaften
  vertheilt.  Können  die  Vorstände  sich  über  ein  angemessenes  Diensteinkommen
  oder  über  dessen  Vertheilung  nicht  einigen,  so  verfügt  der  Regierungspräsident.


Für  die  Haubergschützen  ist  die  Dienstinstruktion  für  die  Gemeinde-Forstschutzbeamten
  im  Regierungsbezirk  Coblenz  maßgebend.

26.

Für  die  durch  dieses  Gesetz  dem  Forstsachverständigen  übertragenen  Geschäfte,
sowie  als  Beirath  des  Landraths,  des  Schöffenraths,  der  einzelnen  Schöffen  und
der  Haubergvorstände  sind  für  die  Gesammtheit  der  Hauberge  einer  oder  mehrere
Forstsachverständige  anzustellen.

Der  Schöffenrath  bestimmt  die  Zahl,  die  Dienstbezirke,  das  Diensteinkommen,
die  etwaige  Pension  und  vollzieht  die  Wahl  der  Forstsachverständigen.  Er  kann
die  Wahl  auf  anderweit  angestellte  Forstbeamte  richten.

Bezüglich  der  Aufstellung  und  der  Ausführung  des  Betriebsplanes  und
des  jährlichen  Hauungs-,  Kultur=  und  Hütungsplanes,  sowie  hinsichtlich  der
Leitung  des  Forstschutzes  hat  der  Forstsachverständige  dieselben  Obliegenheiten  und
Befugnisse,  welche  den  Gemeinde-Oberförstern  im  Regierungsbezirk  Coblenz  in
den  Gemeindewaldungen  übertragen  sind.

§.  27.

Der  Schöffenrath  besteht  aus  dem  Landrath  und  12  gewählten  Haubergschöffen,
  von  denen  die  Hauberggenossenschaften  in  der  Bürgermeisterei  Gebhardshain
  einen  Schöffen  in  der  Bürgermeisterei  Betzdorf  zwei,  in  der  Bürgermeisterei
Daaden  vier  und  in  der  Bürgermeisterei  Kirchen  fünf  Schöffen  zu  wählen  haben.

Ges.  Samml.  1890.  (Nr.  9380.)