Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Gesetsammlung
Königrenn  Sachsen.
1.

 

I.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  Erläuterung  des,  wegen  Verhandlung  der  über  Militairleistungen  zwischen  den
Unterthanen  entstehenden  Streitigkeiten,  unterm  20sten  May  1817.  ergangenen
Generalis  betreffend,

vom  4.  December  1818.

Vou  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Kdnig  von  Sachsen  2c.  2c.  4c

Wir  haben  für  gue  gefunden,  daß,  zu  Vermeidung  künftiger  Zweifel  über  die  Anwendbarkeit
  des  Gencralls  vom  20  ten  May  vorigen  Jahres,  die  Verhandlung  der  über
Militairleistungen  zwischen  den  Unterthanen  entstehenden  Screitigkeiten  betreffend,  mittelst
gegenwärtiger  Verordnung  erläuterungsweise  festgestellt  werde,  daß  eheils  die,  in  diesem  Generali
  enthaltenen  Anordnungen  auf  alle  und  jede  Militairprästationen,  ohne  Unterschied,  ob
sie  für  einheimische  oder  für  fremde  Truppen  erfordert  werden,  zu  beziehen  sind,  tbeils
insbesondere  alle  Leistungen  der  Communglieder,  welche  von  den  Ortsobrigkeicen,  in  den

Dôrfern  von  den  Dorfrichtern,  auf  Veranlassung  einer  zu  bestimmten  militgirischen  Zwek-Gesetzsamml.
  1810.  11!