Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(10f ) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
0. 
#——tßtkRv%s“ss—8“ 
  
  
16.) Patent, 
die Generalaccise vom Doppelbiere betreffend, 
vom 2osten April 1320. 
A Sr. Königlichen Majestät von Sachsen 2c. 2c. 2c. allerhöchste 
Anordnung, wird der, nach dem General-Accis-Tarif vom Jahre 1754. vom 
Biere zu entrichtende Accissaß, sowohl bei dem in den Städten gebraueten, als bei 
dem vom tande in die Städte zugelassener Weise zum Schank, oder zur eigenen Con- 
sumtion eingeführten, oder von daher in die, dem städtischen Bierzwange unterworfenen, 
innerhalb der Wiertelmeile einer accisbaren Seade gelegenen Dörfer zum Schank ein- 
gebrachten Doppelbiere, um Einen Thaler für das Faß, nach dem eigentlichen Guß, 
allgemein erhöhet, auch hiervon in Ansehung derjenigen Biersorten, bei welchen der 
Schutt nicht das doppelte Quantum erreichet, welches zu einer gleichen Quantität 
einfachen Bieres nach dem eingeführten Schutt und Guß genommen werden soll, keine 
Ausnahme gemacht. 
(Gesetzlammlung 1 820.) 1 16 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.