Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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6. 53. 
Es sol den Wider alle ungegründete Beschwerden werden die Gendarmen gebührend in Schus ge- 
Genodarmen bil- 
lider Schuß ond, nommen werden; und haben dieselben, wenn sie sich in ihrem ODienste besonders auszeichnen, 
nach Befinden, 
ouferorbomt,- nach dem Ermessen ihrer Vorgesetzten, die Zubilligung ausserordenclicher Grarificationen und 
che Eimunte= andere angemessene Auszeichnung, zu erwarten. 
rung angedei- # 
ben. Auch werden die, durch angestiegenes Alter, oder sonst zu gehöriger Verrichtkung ihres 
Dienstes unvermögend gewordenen, und daher desselben zu enthebenden Gendarmen, wenn 
sie entweder zu einer anderweiten Anstellung nicht geeigner sind, oder für sie zu einer solchen 
eine schickliche Gelegenheit sogleich nicht vorbanden ist, mie Pensionen, bei deren Bestim- 
mung auf die Dienstzeit und Beschaffenheit der Dienstleistung Rücksicht genommen wer- 
den wird, gegen Wegfall aller vorher von ihnen bezogenen Dienstemolumenee, versehen 
werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden am 17ten Mai 1820.
	        
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