Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Gesetzsammlung 
#igsh S#nfen. 
15. 
  
  
  
24.) Verordnung der Landesregierung, 
die zwischen der Kdniglich Sächsischen und Kdniglich Baierischen Regierung 
wegen wechselseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen 
abgeschlossene Uebereinkunft betreffend, 
vom öten July 1320. 
3 
2 GO-LZES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c.2c. ic. 
ltiebe getreue. Nachdem mit der Königlich Baierischen Regierung, wegen wechsel- 
seitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, eine Uebereinkunft verabredet, 
und sodann darüber die hinter gegenwärtiger Verordnung abgedruckte, mit □O. bezeich- 
nete, ministerielle Erklärung unterm 25sten Juny dieses Jahres diesseits ausgesteller 
und gegen eine gleichlautende jenseitige ministerielle Erklärung vom 1 5ten vorigen Mo- 
nats ausgewechselt worden ist; so haben sich nach den Bestimmungen derselben sämme- 
liche Beamte, Stadträthe und andere Gerichtsbehörden Unserer ande, auch sonst Alle, 
die sie angehet, in den in derselben vorausgesetzten Fällen, — auf welche mithin die 
im Mandate vom 1 12en April 1272. wegen Versorgung der Armen Cap. I. J. 2. 
Gesetzsammung 1320. 221
	        
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