Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

( 27) 
o.) Verordnung der Landesregierung, 
vor welchen Gerichten die Zeugenverhdre und Eidesabnahmen in birgerlichen 
und Strafsachen geschehen sollen, 
vom 2 lsten März 1820. 
à 
Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. ic. ic. 
Wir verordnen hierdurch: 
8. 1. 
Die Abhoͤrung und Vereidung der Zeugen, so wie die eidliche Bestaͤrkung oder Ab— Dergleichengen- 
schwörung einer Thatsache oder Urkunde in bürgerlichen und Strafsachen, soll in der Regel Eideabnahmen 
nur vor demjenigen Richter geschehen, vor welchen die Verhandlung der Sache - der 
selbst gehört. « Prozeßrichter. 
6. 2. 
Vor einem andern Richter ist die Zeugenabhörung oder Eidesabnahme uͤberhaupt Ausnahmen: 
nur dann zulaͤssig, wenn derselbe von dem Richter, vor den die Verhandlung der Sache fork , nbei,Rufg“ 
gehört, durch eine förmliche Aufforderung, oder durch ein, nach Vorschrift der Gesetze, dem Vrozeßich- 
den ausdrücklichen Aufforderungen gleichgelcendes Zeugniß, veranlaße, oder von der obery ker unehet Auf-l 
Behäörde beauftrage worden ist. gen; 
6. 3. 
Auch kann in Faͤllen, wo Compromisse Statt finden, das Zeugenverhör und die 2) bei Com- 
Eidesabnahme vor demjenigen Richter geschehen, welchen die Parcheien durch Vergleich promisen. 
dazu bestimmt haben. 
S. 4. 
Es gilt dies jedoch nur dann, wenn die schwoͤrende Person unter der Gerichtsbarkeit ge Einschränkun- 
des durch Compromiß erwählten Richters stehr, oder wenn sich dieselbe, im Falle, wo Ausnadmeber- 
sie ihren Gerichtsstand prorogiren darf, dem Gerichtsstande des erwählten Richters unter- haupe und 
wirft, dieser auch übrigens gegen den Inhale des Eides und des Geschäfts, worinne die 
eidliche Bestärkung wirken soll, kein Bedenken hat. 
6. 5. 6 * 
Ist der Gegenstand, über den das Zeugniß oder der Eid abgelege werden soll, ein insbesondere bei 
streitiger und bereits im Prozesse anhaͤngig, so hat der durch Compromiß erwaͤhlte Rich— bereike, rechre- 
ter dem Gesuche der Compromittenten nicht eher zu sügen, als bis ein Zeugniß des Pro-chen. 
l 5. 1)
	        
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