Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Fär durchgehende Waaten werden nur solche gehalten, welche auf Einer Achse und 
ohne einige Ab= oder Zuladung durch teipzig gehen und sich den, im L 51. bestimmten 
Regievorschriften unterwerfen wollen. 
Auch können niche solche Waaren als durchgehend angesehen werden, welche mit Fracht— 
briefen, so auf teipziger Kaufleure gerichter sind, eingehen. Jedoch sollen als durchge- 
bende Güter solche geachrer werden, welche mir der ordinären Post kommen, und, ohne daß 
sie derjenige in leipzig, an den sie addressirc sind, in seinen Beschluß nehmen darf, unker 
anderer Addresse mit der Post weiter versendet werden. 
S. 8. 
Aller Unterschied in der Abgabe, welcher zeieher, nach Verschiedenheit der Person des Aufbebung aller 
Waareneigenthuͤmers und Versenders, oder der Orte und Gegenden, woher die Waaren geitbersgen Aus- 
kommen und wohin sie gehen, Scatt gefunden hac, soll künftig wegfallen, insofern er niche 
im Tarif vorbehalten ist. 
K. . 
Alle inländische Manufackur= und Fabrikwaaren, welche mie gand-Accis-Passir-Zecteln „ Behandlune 
in teipzig eingehen, werden daselbst von der landesherrlichen Abgabe freigelassen und. von Acchen · 
der staͤdtischen Abgabe entrichten sie nur die Haͤlfte. Fabrikwaaren. 
6. 10. 
Bei der großen Verminderung in diesen neuen Abgabensätzen kann eine Resticution Weglall er 
für die unverkauft aus teipzig zurückgehenden Güter nicht State finden. tion und der Be- 
freiung des Re- 
Eben so wenig können die nach teipzig zurückkommenden Güter von nochmaliger Erle= tourguts. 
gung der ganzen Abgabe befreit bleiben. 
. 11. 
Die gegenwärtige neue Abgaben= und Regieeinrichtung soll versuchsweise zugleich Abgaben vom 
auf die in teipzig eingehenden ausländischen Getränke erstreckt werden. Es sind davon zuslä ischen 
die in dem Tarif bestimmten Abgaben zu erlegen, wogegen die Tranksteuer, die General= 
Consumtions-Accise, der Ratbsschlägelschatz und die Abgabe zu den Contriburions= oder 
teihhauscassen aufhören, zugleich aber die zeitherige Nestieution der Abgaben von dem wie- 
der ausgegangenen Getränke binwegfälle. 
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